Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht
Die von Branchen- und Produzentenorganisationen umgesetzten Selbsthilfemassnahmen sollen vom Bundesrat auf Nichtmitglieder ausgedehnt werden können, wenn eine künftige Gefährdung der Massnahmen durch die fehlende Beteiligung der Nichtmitglieder besteht. Bei der Beurteilung von Begehren nach Artikel 9 LwG soll also nicht nur die aktuelle Situation betreffend Anteil Nichtmitglieder bzw. Unternehmen, die sich nicht an der Selbsthilfemassnahme beteiligen, massgebend sein. Es soll auch berücksichtigt werden, wie sich die Mitglieder ohne die Ausdehnung verhalten würden. Wenn die gesuchstellende Organisation eine Prognose mit ausreichender Sicherheit machen kann, dass die Selbsthilfemassnahme ohne die Ausdehnung durch Austritte von Mitgliedern oder die Verweigerung der Beiträge nicht mehr umgesetzt werden kann, genügt das. Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 9 Absatz 1 LwG können die Anstrengungen der Branchen insbesondere zur Verbesserung des Absatzes von landwirtschaftlichen Produkten unterstützt werden. Es sollen aber keine Selbsthilfemassnahmen von Organisationen ausgedehnt werden, die gar keine Nichtmitglieder haben. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass keine Gefährdung der Selbsthilfemassnahmen vorliegt.
➔ Artikel 9 Absatz 1 Einleitungssatz
Die Ausarbeitung von Standardverträgen für den Kauf und Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten als Selbsthilfemassnahme im Sinn von Artikel 8 Absatz 1bisLwG ist Sache der Branchenorganisationen. Sie kennen die jeweiligen Branchen am besten und können deshalb aushandeln, welche notwendigen und praxistauglichen Elemente und Modalitäten ein Standardvertrag enthalten muss. Der Bund gibt in Artikel 8 Absatz 1tereinen Rahmen vor, indem keine erheblichen Beeinträchtigungen des Wettbewerbs beschlossen werden dürfen. Beispiele für derartige Beeinträchtigungen wären sehr lange Vertragsdauern (d.h. das Verhindern eines Organisations- oder Käuferwechsels über längere Zeit), das Festlegen von Mindestpreisen oder die Begrenzung der möglichen Anzahl Vertragspartner. Die Verkäufer und Käufer handeln ihre Verträge individuell aus. Sie bestimmen insbesondere die produzierten Mengen und die Preise frei. Weil es sich um privatrechtliche Verträge handelt, sollen alle Vertragsstreitigkeiten vor Zivilgerichten behandelt werden. Die gemeinsamen Elemente eines Standardvertrags, die im neuen Artikel 8 Absatz 1teraufgeführt sind, müssen in Artikel 37 nicht wiederholt werden. Sie können in Artikel 37 Absatz 1 und 5 deshalb aufgehoben werden.
Der Bundesrat kann auf Begehren einer Branchenorganisation die Anwendung des Standardvertrags für alle betroffenen Akteure (Produzenten, Händler, Verarbeiter bzw. Verwerter) allgemeinverbindlich erklären. Diese Allgemeinverbindlichkeit entspricht derjenigen bei den Milchkaufverträgen nach Artikel 37 LwG und bei den Gesamtarbeitsverträgen. Der Bundesrat erklärt nicht den gesamten Standardvertrag für allgemeinverbindlich, sondern nur diejenigen Klauseln, von denen die Käufer und Verkäufer direkt betroffen sind und die den Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigen. Die Anforderungen an die Branchenorganisation selbst und an die Beschlussfassung in der Organisation sind identisch mit denjenigen nach Artikel 9 Absatz 1 LwG.
➔ Artikel 8 Absatz 1ter, Artikel 9 Absatz 2bisund Artikel 37 Absatz 1 (2. und 3. Satz) sowie Absatz 5
Im geltenden Recht gibt es eine terminologische Inkohärenz im Zusammenhang mit den «Organisationen». In den Klammerdefinitionen in Artikel 8 Absatz 1 werden deshalb die Begriffe «Branchenorganisation» und «Produzentenorganisation» eingeführt. Diese beiden Begriffe werden anschliessend in den Artikeln 8a und 9 einheitlich verwendet. Die vorgeschlagenen Änderungen sind somit rein redaktionell.
➔ Artikel 8 Sachüberschrift sowie Absatz 1, Artikel 8a Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2
3.1.2.2 Absatzförderung
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Berechtigte Trägerschaften können bereits heute im Rahmen der Absatzförderung Massnahmen zur Förderung zertifizierter regionaler Produkte (z. B. regio.garantie Romandie) und zur Förderung einer ausgewogenen Ernährung durchführen, wenn sie den Zweck der Absatzförderung von Schweizer Agrarprodukten unterstützen. Diverse Kampagnen argumentieren bereits heute systematisch mit den gesundheitlichen Vorteilen der betreffenden Lebensmittelkategorien (z. B. Gemüse, Milch). Ein Beispiel für eine spezifische thematische Massnahme ist die Kampagne «5 am Tag» für die Förderung des Obst-