Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

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Die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft stärkt die Kommunikation zwischen den Akteuren entlang der Wertschöpfungskette. Dies kann dazu beitragen, dass die Planungssicherheit für die Akteure sowie die Effizienz der Wertschöpfungskette verbessert werden kann. Damit können die Zielvereinbarungen indirekt einen positiven Einfluss haben auf übergeordnete Ziele wie die wirtschaftlichen Perspektiven der Wertschöpfungskette. Einzelne themenspezifische Vereinbarungen können mit ihren Zielen einen direkten Beitrag leisten zu ökologischen Zielen (z.B. Schutz der Kulturen, Reduktion der Treibhausgasemissionen in der Landwirtschaft)

➔ Artikel 6c

3.1.2 Produktion und Absatz (2. Titel LwG)

3.1.2.1 Richtpreise und Selbsthilfemassnahmen

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Es bestehen im LwG verschiedene Massnahmen zur Stärkung der Stellung der Produzentinnen und Produzenten in der Wertschöpfungskette. Die Branchen- und Produzentenorganisationen haben bereits heute gestützt auf Artikel 8a LwG die Möglichkeit, Richtpreise festzulegen. Die entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Branchenpartnern unterliegen nicht den kartellrechtlichen Regelungen betreffend Wettbewerbsabreden. Richtpreise sind wichtige Anhaltspunkte für die Preisverhandlungen zwischen den verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette. Ausserdem kann damit eine erwartete Entwicklung von Angebot und Nachfrage signalisiert werden. Die Richtpreise der Produzenten- und Branchenorganisationen nach Artikel 8a LwG müssen innerhalb einer Branche vertikal von Vertretern der Käufer- und Verkäuferseite ausgehandelt werden. Die einzelnen Unternehmen sind jedoch nicht verpflichtet, sich an diese Preise zu halten. Aktuell gibt es verschiedene Branchen- und Produzentenorganisationen, die Richtpreise herausgeben. Je nach Organisation gibt es aber grosse Unterschiede, wie die Richtpreise ausgehandelt und veröffentlicht werden.

Im Rahmen der Beratungen zur AP 2014–2017 hat das Parlament in Artikel 9 Absatz 1 LwG die Bedingungen verschärft, damit der Bundesrat die Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisation auf Nichtmitglieder dieser Organisationen ausdehnen kann. Eine Selbsthilfemassnahme kann vom Bundesrat nur noch auf die Nichtmitglieder ausgedehnt werden, wenn sie durch Unternehmen bzw. Nichtmitglieder gefährdet wird, die sich nicht daran beteiligen. Die Argumentation, dass bereits einzelne Nichtmitglieder (sogenannte «Trittbrettfahrer») ausreichen, um die Mitglieder zu entmutigen, die sich solidarisch an der Massnahme beteiligen, genügt seither nicht mehr. Die gesuchstellenden Organisationen müssen begründen, weshalb und wie ihre Selbsthilfemassnahmen durch Nichtmitglieder gefährdet sind. Dies ist für die Organisationen schwierig, weil es sich bei einer Gefährdung um eine unsichere Prognose von zukünftigen Ereignissen handelt, die den Selbsthilfemassnahmen zuwiderlaufen könnten.

Die Ausarbeitung von Standardverträgen für den Kauf und Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten als Selbsthilfemassnahme ist Sache der Branchenorganisationen. Dieser Grundsatz ist in Artikel 8 Absatz 1bisLwG festgehalten. Branchenorganisationen kennen die jeweilige Branche am besten und können deshalb aushandeln, welche notwendigen und praxistauglichen Elemente und Modalitäten ein Standardvertrag enthalten muss. Von Branchenorganisationen erarbeitete und beschlossene Standardverträge können bisher nur im Milchsektor gestützt auf Artikel 37 LwG vom Bundesrat allgemeinverbindlich für alle Käufer und Verkäufer von Rohmilch erklärt werden.

Beantragte Neuregelung

Zur Stärkung der Transparenz sollen die Branchen- und Produzentenorganisationen neu verpflichtet werden, die ausgehandelten Richtpreise sowie deren Herleitung an eine neutrale Stelle zu melden. Diese Informationen werden anschliessend veröffentlicht und sollen für alle Produzenten einfach zugänglich sein. Als neutrale Stelle für die Meldung der Richtpreise durch die Branchen- und Produzentenorganisationen ist das BLW vorgesehen.

➔ Artikel 8a Absatz 2bis