Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht
Konsum detailliert vorhanden, auf den Stufen Produktion und Verarbeitung / Grosshandel fehlen diese zum aktuellen Zeitpunkt weitgehend. Landwirtschaftliche Produktionsmittel wurden als «kann»-Formulierung bisher nur punktuell einer Marktbeobachtung unterstellt (dies im Bereich von Futtermittel, Mischfutter).
Beantragte Neuregelung
Die Marktbeobachtung im Bereich der Produktionsmittel soll gestärkt und bestehende Datenlücken im Bereich Früchte und Gemüse sowie Fleisch und in verschiedenen Märkten entlang der Wertschöpfungskette (insb. Verarbeitung und Handel) sollen geschlossen werden. Die heutige Praxis der weitgehenden Differenzierung der Preisdaten nach wichtigen preisbildenden Faktoren, insb. dem Produktionssystem, wird gesetzlich verankert. Zukünftig ist vorgesehen, für ausgewählte Teilmärkte auf den einzelnen Stufen Produktion, Handel sowie Verbrauch Wertschöpfungseffekte zu publizieren. Die Führung der Marktbeobachtung durch das BLW soll neu auf Gesetzesstufe verankert werden. Um den Schutz der erhobenen Daten zu gewährleisten, soll für Artikel 27 LwG eine Ausnahmeregelung zum Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ)18 gelten.
➔ Artikel 27
Vorschläge der WAK-N zur Umsetzung der Parlamentarischen Initiative 22.477 (Pasquier-Ei-
chenberger) Michaud Gigon zur Stellungnahme
Im Zusammenhang mit den Arbeiten des Parlaments zur Umsetzung der Parlamentarischen Initiative 22.477 «Für eine wirksame Preisbeobachtung in der Lebensmittelkette» (vgl. Ziff. 1.1) hat die WAK-N an ihrer Sitzung vom 23. Juni 2026 fünf Anträgen zugestimmt und den Bundesrat angefragt, die entsprechenden Umsetzungsvorschläge im Rahmen der Vernehmlassung zur AP30+ zur Diskussion zu stellen. Nach der Auswertung der Ergebnisse der Vernehmlassung zu den fünf Vorschlägen durch das BLW zuhanden der WAK-N wird diese das weitere Vorgehen festlegen. Im Unterschied zu den Vorschlägen des Bundesrates im vorliegenden erläuternden Bericht werden die Vorschläge der WAK-N an dieser Stelle integral dargestellt und nicht unter den verschiedenen Ziffern des Berichts aufgeführt.
Art. 8a Abs. 1 LwG
1 Die Branchen- und Produzentenorganisationen können auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise herausgeben, welche die Lieferanten und die Abnehmer ausgehandelt haben, unter Berücksichtigung sowohl der Marktsituation als auch der Produktionskosten.
Der Antrag bezieht sich auf die kursiv markierte Ergänzung des rein redaktionellen Vorschlags des Bundesrates (Begriff «Branchen- und Produzentenorganisationen», vgl. Ziff. Fehler! Verweisquelle k
onnte nicht gefunden werden.).
Art. 8b (neu) LwG
Auf der Grundlage der zentralen Auswertung der Buchhaltungsdaten ermittelt der Bundesrat jährlich die Produktionskosten der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Produktionsausrichtung und sofern die Daten ausreichend repräsentativ sind.
Art. 8c (neu) LwG Preisunterbietung
Der Verkauf von Lebensmitteln zu Preisen unter den Gestehungskosten ist verboten.
Art. 9 Abs. 3 LwG
3 Im Bereich der Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes kann der Bundesrat ausschliesslich Vorschriften erlassen für den Fall ausserordentlicher Entwicklungen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind.
Der Antrag bezieht sich auf den durchgestrichenen Teil des Absatzes.
18 SR 152.3