Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten

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folgen die BA völlig frei wäre. Denn die Empfehlung würde nicht von einer hierarchisch gleichgestellten Behörde abgegeben, sondern eben von der Aufsichtsbehörde über die BA. Zum andern wäre es widersprüchlich, wenn das Gesetz der AB-BA zwar in bestimmten Bereichen ausdrücklich den Erlass von Weisungen verbietet, aber in den gleichen Bereichen formelle Empfehlungen gestatten würde. Das würde letztlich auch der oben dargelegten Auffassung der GPK nicht gerecht, wonach die AB-BA die BA nicht übersteuern können soll.

Soweit es um Bereiche geht, in denen die AB-BA der BA generelle Weisungen erteilen kann, steht ihr auch das Recht zu, anstelle einer Weisung als mildere Massnahme eine blosse Empfehlung zu erlassen. Gemäss dem Gutachten Geth/Schindler macht die AB-BA von der Möglichkeit der Erteilung von Weisungen selten Gebrauch, sondern bedient sich vorrangig – auch hier allerdings eher selten27– der Empfehlung. Erst wenn die BA einer solchen nicht nachkomme, mache die AB-BA von ihrer Weisungskompetenz Gebrauch.28 Soweit es um Empfehlungen anstelle der verbindlichen, zulässigen Weisung geht, ist nicht ersichtlich, inwieweit eine explizite Nennung im Gesetz einen Mehrwert darstellen würde.

1.2.2.3 Einführung einer kollektiven Leitung der Bundesanwaltschaft

Die GPK hat den beiden Gutachtern Geth und Schindler die Frage, wie sich eine kollektive Leitung der BA ausgestalten liesse, als Zusatzauftrag zu ihrem Gutachten vom 3. Februar 2021 zur Abklärung übertragen. In ihrem Zusatzgutachten vom 28. April 202129 skizzieren die Gutachter drei Modelle einer kollektiven Leitung der BA. Dies ausgehend von der Feststellung, die BA sei «stark monokratisch und hierarchisch organisiert»30, weil der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin sowohl innerhalb der BA eine rechtlich herausgehobene Stellung habe wie auch nach aussen hin sehr exponiert sei.

In einzelnen Kantonen sind Arten der kollektiven Leitung von Staatsanwaltschaften bekannt. So wird etwa in Basel-Landschaft die Stelle der Ersten Staatsanwältin bzw. des Ersten Staatsanwaltes derzeit von zwei Personen besetzt. Dabei ist besonders, dass sich das Arbeitsverhältnis mit beiden Co-Leiterinnen auflöst, sobald eine von ihnen ausscheidet. Der Kanton St. Gallen kennt ebenfalls ein Modell mit Elementen kollektiver Leitung: So obliegen u.a. die sachgerechte Aufgabenerfüllung durch die Strafverfolgungsbehörden, die Organisation der Untersuchungsämter und der Jugendanwaltschaft sowie die Bezeichnung der Stellvertretung des Ersten Staatsanwaltes oder der Ersten Staatsanwältin und der Leitenden Staats- und Jugendstaatsanwälte und -

27 Diese Aussage dürfte inzwischen überholt sein, hat doch die AB-BA in der Zeit von 2018 bis 2023 insgesamt 44 Empfehlungen an die BA gerichtet (Tätigkeitsbericht der AB-BA 2024 vom 27. Januar 2025. Abrufbar unter: www.ab-ba.admin.ch > Tätigkeitsberichte > Tätigkeitsbericht 2024).

28 Christopher Geth/Benjamin Schindler, Gutachten, S. 63.

29 Christopher Geth/Benjamin Schindler, Ergänzung Gutachten.

30 Christopher Geth/Benjamin Schindler, Ergänzung Gutachten, S. 5.