Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten

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anwältinnen der Konferenz der Staatsanwaltschaft.31 Dem Ersten Staatsanwalt oder der Ersten Staatsanwältin obliegt insbesondere die Leitung der Staatsanwaltschaft und der Konferenz sowie die Vertretung der Staatsanwaltschaft gegen aussen (Art. 10 EG-StPO Kt. SG). Trotz der Kompetenzen der Konferenz der Staatsanwaltschaft steht in St. Gallen somit der Erste Staatsanwalt oder die Erste Staatsanwältin hierarchisch an der Spitze der Behörde und vertritt dies auch allein nach aussen.

Die Gutachter skizzieren drei Modelle, bei denen die drei von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der BA die Leitung der BA gemeinsam ausüben (im Zusatzgutachten als «Triumvirat-Modell» bezeichnet).

Allen drei Modellen ist gemeinsam, dass das Leitungsgremium aus drei gleichrangigen Mitgliedern bestehen würde. Die Vereinigte Bundesversammlung hätte also nicht mehr den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin und deren beiden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu wählen, sondern drei Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.

Eine solche Zusammensetzung eines Leitungsgremiums ist typisch für Gremien, die politische Entscheidungen treffen müssen. Sie stellt die angemessene Vertretung der unterschiedlichen politischen Ansichten sicher. Für eine Strafverfolgungsbehörde gelten diese Überlegungen nicht, fällt sie doch keine politischen Entscheide. Deshalb sieht der Bundesrat eine gewisse Gefahr, dass bei der Bestellung des Leitungsgremiums mit drei gleichrangigen Mitgliedern vermehrt (partei-)politische Überlegungen Platz greifen könnten, mithin eine Entwicklung eintreten könnte, welche die GPK bei der Wahl des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin ausdrücklich als unerwünscht betrachten (s. unten Ziff. 2.1.7). Des Weiteren könnten bei der Besetzung der drei Ämter auch regional- und sprachpolitische Überlegungen eine stärkere Bedeutung erhalten. Der Bundesrat ist skeptisch, ob sich unter diesen Voraussetzungen überhaupt genügend Personen für die Funktion eines Bundesanwaltes oder einer Bundesanwältin finden liessen. Jedenfalls dürfte die Findung von drei geeigneten Personen nicht einfacher werden als jene nach einem einzigen Bundesanwalt oder einer Bundesanwältin in der jüngeren Vergangenheit.

Weiter ist zu bedenken, dass eine Leitung aus drei gleichberechtigten Mitgliedern nicht vor Konflikten innerhalb dieses Gremiums gefeit ist. Schwerwiegendere Unstimmigkeiten innerhalb des Gremiums könnten deshalb u.U. dazu führen, dass die BA ihre Kernaufgaben während einer gewissen Zeit nicht mehr vollständig wahrnehmen könnte, sondern mit der Konfliktbeilegung beschäftigt wäre.

Dieser Nachteil wäre bei dem von den Gutachtern als «Landammann-Modell» bezeichneten Modell abgeschwächt. Hier würde die Leitung der BA zwischen den drei Mitgliedern periodisch abwechseln, wobei dem Ersten Bundesanwalt oder der Ersten Bundesanwältin bewusst eine starke Stellung eingeräumt würde. Er oder sie trüge die Hauptverantwortung für die Behörde und das Leitungsgremium würde lediglich einzelne strategische Entscheidungen treffen. Angesichts der starken Stellung des Ersten Bundesanwalts oder der Ersten Bundesanwältin in diesem Modell vermag der Bundesrat keinen deutlichen Mehrwert gegenüber der heutigen Situation zu erkennen. Hinzu kommt, dass die periodische Rotation der Leitung die Kontinuität der Führung

31 Art. 9 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 des Kantons St. Gallen (EG-StPO, sGS 962.1).