Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
erschweren würde. Ein periodischer Wechsel der Leitung erscheint bei der BA zudem deshalb und im Vergleich zu kantonalen Staatsanwaltschaften besonders nachteilig, weil die BA regelmässig Kontakte mit ausländischen Behörden pflegt. Dabei ist Kontinuität von grosser Wichtigkeit; die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ausländischen Partnerbehörden würde erschwert, wenn die Ansprechperson auf Seiten der Schweiz alle zwei Jahre wechselte.
Eine Rotation der Leitung sieht ebenfalls das von den Gutachtern präferierte «modifizierte Ressortmodell» vor. Hier würde das Leitungsgremium ebenfalls nur gewisse strategische Entscheidungen gemeinsam fällen, anders als beim «Landammann-Modell» hätte der Erste Bundesanwalt oder die Erste Bundesanwältin aber nur den Status eines primus oder einer prima inter pares, dem oder der insbesondere auch die Vertretung der BA gegen aussen und die Führungsverantwortung für die nicht-operativen Einheiten der BA obliegen würde. Demgegenüber käme den beiden anderen Mitgliedern der Leitung die Verantwortung für die operative Tätigkeit der BA zu. Auch hier gelten die bereits beschriebenen Nachteile einer Rotation. Zudem würde in diesem Modell auch die Führungsverantwortung für einen Teil der operativen Tätigkeit periodisch von einer Person auf eine andere wechseln. Das erscheint angesichts der Komplexität der von der Bundesanwaltschaft behandelten Fälle und deren Dauer nicht optimal.
Weiter würde die BA – gleich wie beim «Landammann-Modell» – von aussen betrachtet, durch den Ersten Bundesanwalt oder die Erste Bundesanwältin verkörpert. Die starke Exponiertheit dieser Person ginge damit einher, dass sie gegen aussen auch die operative Tätigkeit zu verantworten hätte, obschon diese ausschliesslich in der Führungsverantwortung der anderen beiden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen läge. Auch das erscheint kaum sinnvoll.
Als drittes Modell schliesslich skizzieren die Gutachter das «reine Kollegialmodell». Hier würden alle Entscheidungen, die heute der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin alleine treffen kann, neu vom Leitungsgremium gefällt. Die Gutachter nennen als Nachteil dieses Modells, dass die Entscheidfindung schwerfällig sein dürfte. Das erscheint zutreffend und umso bedeutender, als gewisse Situationen in der Strafverfolgung rasche Entscheide erfordern. Für eine Strafverfolgungsbehörde ist deshalb ein solches «reines Kollegialmodell» nicht geeignet.
Insgesamt ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Nachteile einer wie auch immer genau ausgestalteten kollektiven Leitung der BA zu schwerwiegend sind, als dass eine entsprechende Änderung weiterverfolgt werden sollte. Modelle kollektiver Verantwortung sind dort angezeigt, wo verschiedene politische Interessen einbezogen und repräsentiert sein müssen, weniger aber bei Behörden, die u.U. rasch und klar entscheiden und handeln müssen.
Damit ist nicht gesagt, dass der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ihre Entscheidungen ohne Einbezug der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen fällen sollen. Das Reglement über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft vom 26. Februar 202132 sieht denn auch zwei Konsultativorgane des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin vor. Zum einen die Geschäftsleitung, bestehend