Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten

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aus dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin, den Stellvertretenden Bundesanwälten oder Bundesanwältinnen, dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin sowie dem Informationschef oder der Informationschefin (Art 8 Reglement über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft), zum andern die erweiterte Geschäftsleitung, bestehend aus der Geschäftsleitung zuzüglich der Abteilungsleiter oder -leiterinnen sowie des Leiters oder der Leiterin der Human Ressources (Art. 9 Reglement über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft). Das geltende Recht bietet dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin somit Möglichkeiten, die Entscheide durch Konsultationen in einem institutionalisierten Rahmen breiter abzustützen. Allerdings entzieht es sich der Kenntnis des Bundesrates, ob und inwieweit die Entscheidfindung in der Bundesanwaltschaft tatsächlich unter Einbezug der Geschäftsleitung und der erweiterten Geschäftsleitung erfolgt.

1.2.2.4 Übertragung der Kompetenz zur Ernennung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten an die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Als Element, das die starke Position des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin einschränken soll, empfehlen die GPK zu prüfen, ob die Kompetenz zur Wahl von Staatsanwälten und Staatsanwältinnen sowie des übrigen Personals vom Bundesanwalt oder der Bundesanwältin auf die Leitenden Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen übertragen wird. Die GPK sehen diese Änderung als Alternative zu einer kollektiven Leitung der Bundesanwaltschaft und gehen davon aus, dass eine solche Regelung heute in den Bundesämtern gilt.33

Nach geltendem Recht wählt der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin die übrigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen (Art. 20 Abs. 2 StBOG). Formell wird das Personal der BA somit vom Bundesanwalt oder der Bundesanwältin gewählt bzw. angestellt. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin die Auswahl eines Staatsanwaltes oder einer Staatsanwältin nicht dem Leitenden Staatsanwalt oder der Leitenden Staatsanwältin übertragen kann. Dieser oder diese hat dann die Bewerbungsgespräche durchzuführen und dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin die als am geeignetsten erscheinende Person zur Wahl bzw. Anstellung zu beantragen. Das entspricht dem Verfahren in Bundesämtern.

Nach Ansicht des Bundesrates sind die geltende Regelung und die Praxis richtig und sinnvoll. Da der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin letztlich die Verantwortung für das gute Funktionieren der Bundesanwaltschaft trägt, ist es unabdingbar, dass er oder sie auch bei der Wahl oder Anstellung von Personal letztlich entscheidet. Andernfalls könnte es geschehen, dass ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin von einem Leitenden Staatsanwalt oder einer Leitenden Staatsanwältin gewählt wird, den oder die der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin womöglich aus guten Gründen ablehnt.

Den GPK geht es bei ihrem Prüfungsauftrag um eine «Machteinschränkung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin». Diesbezüglich ist auf die vorgeschlagene Än-

33 Schlussbericht GPK 2021, Aufsichtsverhältnis, S. 166.