Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten

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derung in Artikel 20 Absatz 4 VE-StBOG hinzuweisen, wonach alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mittels Arbeitsvertrags angestellt werden und nicht auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt sind. Das dürfte die Stellung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eher stärken (s. unten Ziff. 2.1.7). Weitergehende Änderungen sind nach Ansicht des Bundesrates nicht angezeigt.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 202434 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202435 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt. Sie ist auch nicht im Voranschlag 2025 und der Finanzplanung 2026–2028 enthalten. Die Vorlage steht im Einklang mit den Zielen des Bundesrates, alle Formen der Kriminalität effektiv und mit angemessenen Instrumenten zu bekämpfen.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht

2.1.1 Einleitende Bemerkungen

Wie in Ziffer 1.1.1 erwähnt, beauftragen die beiden Motionen 21.3970 und 21.3972 der beiden Kommissionen für Rechtsfragen den Bundesrat, Rechtsänderungen aufgrund der im Schlussbericht der GPK dargelegten Erkenntnisse vorzulegen. Der Schlussbericht formuliert namentlich 18 «Feststellungen und Empfehlungen», wovon sechs blosse Feststellungen darstellen. Diese Empfehlungen sollen das von der GPK als «Status quo plus» bezeichnete Modell der Aufsicht umsetzen. Dieses geht von der bestehenden Struktur mit einer unabhängigen Bundesanwaltschaft und einer ebenfalls unabhängigen Aufsichtsbehörde aus, will aber namentlich die Stellung und die Schlagkraft der Aufsichtsbehörde stärken.

Vor diesem Hintergrund schlägt der Bundesrat die folgenden Änderungen vor.

2.1.2 Information der AB-BA gegenüber der GK vor der Auswahl der durch die Bundesversammlung zu wählenden Mitglieder der BA

Die GK soll bei der Auswahl von Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl an die Spitze der BA möglichst alle für ihren Entscheid relevanten Tatsachen zur Kenntnis gebracht werden können. Dazu gehören auch besondere Kenntnisse und Einschätzungen der AB-BA. Die GK soll bei Bedarf auf diese Informationen zurückgreifen kön-

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