Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten
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nen und der AB-BA soll es möglich sein, der GK ihr bedeutsam erscheinende Informationen zukommen zu lassen, auch wenn die GK nicht explizit danach gefragt hat. Eine neue Bestimmung schafft die nötige Grundlage (vgl. Art. 31c VE-Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201036[StBOG]) und die Kommentierung dazu unter Ziff. 3.1.4).
2.1.3 Präzisierung des Umfangs der Aufsicht und des Weisungsrechts der AB-BA
Das geltende Recht überträgt der AB-BA zwar die Aufsicht über die BA, äussert sich aber nicht näher dazu, worin diese Aufsicht genau besteht und welche Bereiche der Tätigkeit der BA sie beschlägt. Durch eine Änderung von Artikel 29 StBOG (s. unten Ziff. 3.1.4) wird klargestellt, dass sich die Aufsicht der AB-BA sowohl auf administrative als auch fachliche Aspekte der Tätigkeit der BA richtet.
2.1.4 Kompetenz der AB-BA zur Anordnung von Zeugeneinvernahmen
Das geltende Recht legt in Artikel 30 Absatz 1 StBOG fest, dass die AB-BA bei der BA Auskünfte verlangen kann, statuiert aber keine explizite Pflicht der in der BA tätigen Personen zur Auskunftserteilung gegenüber der AB-BA. Gemäss der Botschaft vom 10. September 2008 zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)37 sind die Angehörigen der BA zu wahrheitsgemässen Auskünften verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich indes auf Auskünfte gegenüber der Aufsichtsbehörde im Rahmen deren ordentlichen Aufsichtstätigkeit, nicht aber im Rahmen eines Disziplinarverfahrens.
Ein solches bildet jedoch Anlass für die Forderung der AB-BA in ihrem Tätigkeitsbericht betreffend das Jahr 2020, die Pflicht zur Auskunftserteilung ausdrücklich gesetzlich festzuschreiben.38 Denn anlässlich der Disziplinaruntersuchung gegen den früheren Bundesanwalt Michael Lauber stellten sich Mitarbeitende der BA auf den Standpunkt, sie seien nicht zur Auskunft gegenüber der AB-BA verpflichtet. Die GPK schliessen sich dem Anliegen der AB-BA an.39
Nach Ansicht des Bundesrates gibt es keinen Grund für abweichende Regelungen für Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der BA einerseits und gegen Mitarbeitende der Bundesverwaltung andererseits. Disziplinaruntersuchungen gegen beide Kategorien von Personen folgen den Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 (VwVG). Andere Behörden haben gemäss Artikel 14 VwVG die Befugnis zur Einvernahme von Zeugen. Diese Kompetenz soll neu auch der AB-BA zukom-
37Botschaft StBOG, S. 8159.
38Tätigkeitsbericht AB-BA 2020, S. 25.
39Schlussbericht GPK 2021, Aufsichtsverhältnis, S. 163.