Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten

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men, so dass die Mitarbeitenden der BA ihr gegenüber zur Auskunft verpflichtet sind. Es wird deshalb eine Ergänzung von Artikel 14 Absatz 1 VwVG vorgeschlagen (s. Art. 14 Abs. 1 Bst. i VE-VwVG und die Kommentierung dazu unter Ziff. 3.1.1).

2.1.5 Kompetenz der AB-BA zur vorsorglichen Freistellung von gewählten Mitgliedern der BA

Gemäss Artikel 31 Absatz 2 StBOG kann die AB-BA gegenüber gewählten Mitgliedern der BA bei Amtspflichtverletzungen eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen oder eine Lohnkürzung verfügen.

Damit stehen der AB-BA gewisse disziplinarrechtliche Instrumente zur Verfügung; nicht möglich ist jedoch eine vorsorgliche Freistellung vom Amt, wie sie Artikel 103 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200141 (BPV) für das Bundespersonal und gemäss Artikel 22 Absatz 2 StBOG auch für die übrigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BA kennt. Nach der genannten Bestimmung kann eine angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freigestellt werden, wenn die korrekte Aufgabenerfüllung gefährdet ist und wenn schwere strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden, wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind oder wenn ein laufendes Verfahren behindert wird.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Konstellation eintritt, die eine vorsorgliche Freistellung eines gewählten Mitglieds der BA erforderlich machen könnte. Der Bundesrat erachtet es deshalb wie die GPK als sachlich richtig, der AB-BA als Inhaberin des Disziplinarrechts gegenüber den gewählten Mitgliedern der BA die Kompetenz zur vorsorglichen Freistellung vom Amt einzuräumen (s. Art. 31b Abs. 4 VE-StBOG und die Kommentierung dazu unter Ziff. 3.1.4).

2.1.6 Kompetenz der AB-BA, externe Personen mit der Durchführung von Disziplinaruntersuchungen zu betrauen

Nach Auffassung der GPK «sollte es der AB-BA möglich sein, einen externen Untersuchungsbeauftragten mit einer Disziplinaruntersuchung zu betrauen».42 Diese Forderung hat ihren Grund in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 201943, worin dieses zum Schluss gelangte, dass weder das StBOG noch die Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft noch das Reglement der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft vom 4. November 201044 noch das Bundespersonalrecht eine gesetzliche Grundlage für die Übertragung der Disziplinaruntersuchung an externe Personen enthalten.

41 SR 172.220.111.3

42Schlussbericht GPK 2021, Aufsichtsverhältnis, S. 163.

43Urteil des BVGer vom 29. Juli 2019, A-3612/2019.

44 SR 173.712.243