Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten
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Da Disziplinaruntersuchungen oftmals eine gewisse Dringlichkeit aufweisen und die personellen Kapazitäten der AB-BA, deren Mitglieder allesamt nebenamtlich tätig sind, zu übersteigen vermag, erachtet es der Bundesrat als sinnvoll und angezeigt, der AB-BA die Übertragung der Disziplinaruntersuchung an externe Personen zu ermöglichen. Zu entscheiden ist noch, ob und inwieweit der externen Person auch die Kompetenz zum Erlass von Verfügungen zukommen soll. Offenkundig ist für den Bundesrat, dass das Aussprechen von Disziplinarmassnahmen und der neu vorzusehenden vorsorglichen Freistellung vom Amt (s. oben Ziff. 2.1.5) ausschliesslich der AB-BA obliegen soll. Dagegen soll eine externe, mit der Durchführung einer Disziplinaruntersuchung betraute Person verfahrensleitende Verfügungen, die notwendig sind, um die Disziplinaruntersuchung voranzutreiben, selbstständig erlassen können (s. Art. 31b Abs. 1 VE-StBOG und die Kommentierung dazu unter Ziff. 3.1.4).
2.1.7 Verlängerung der Amtsdauer der Mitglieder der BA und Anstellung der übrigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Bundes
In ihrem Schlussbericht stellen die GPK gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Gutachten Geth/Schindler fest, dass das heutige System mit einer Wahl der Leitung der BA durch die Vereinigte Bundesversammlung und einer Wiederwahl alle vier Jahre dazu führt, dass vor allem bei der Wiederwahl politische Erwägungen ein zu grosses Gewicht haben; die GPK sprechen von der Gefahr einer «Verpolitisierung» der Wiederwahl.45
Indem der Gesetzgeber die Vereinigte Bundesversammlung für die Wahl und Wiederwahl der Spitze der BA vorsah, wollte er dieser eine besondere Legitimation verleihen und den Charakter der BA als unabhängige, der Justiz ähnliche Behörde betonen. Einer Wahl durch ein politisches Gremium ist deshalb inhärent, dass auch politische Aspekte einen Einfluss haben.
Soweit es um die erstmalige Wahl der Leitungspersonen der BA geht, erscheint dieser Umstand weniger problematisch als im Falle der Wiederwahl. Denn hier besteht die Möglichkeit, dass die bisherige Führung des Amtes generell oder mit Blick auf einzelne, konkrete Verfahren und Entscheide einen Einfluss auf die Wiederwahl erhält. Dadurch kann die Regelung, wonach die Vereinigte Bundesversammlung die Leitung der BA (wieder-)wählt, gerade das Gegenteil dessen bewirken, wozu sie vom Gesetzgeber gedacht war: Statt die Unabhängigkeit der BA zu stärken, führt sie zu deren Schwächung.
Am besten liesse sich eine «Verpolitisierung» der Wiederwahl durch deren Abschaffung verhindern, indem stattdessen eine feste Amtsdauer eingeführt würde, beispielsweise von 12 Jahren, oder bis zum Erreichen des Pensionsalters. Als Korrektiv wäre die Möglichkeit der Abberufung vorzusehen. Weil sich die Problematik des politischen Einflusses bei der Wiederwahl nicht nur bei den gewählten Mitgliedern der BA stellt, sondern auch bei den Richterinnen und Richtern der eidgenössischen Gerichte,
45 Schlussbericht GPK 2021, Aufsichtsverhältnis, S. 165.