Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten

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wäre die Regelung der Wiederwahl idealerweise für beide Kategorien von Personen gleichzeitig zu ändern.

Mit Bezug auf Mitglieder der Gerichte hat das Parlament ein entsprechendes Änderungsvorhaben zwar begonnen, später aber abgebrochen. Beide Kommissionen für Rechtsfragen hatten der parlamentarischen Initiative 20.480 RK-N «Unabhängige und kompetente Richterinnen und Richter des Bundes. Indirekter Gegenvorschlag zur Justiz-Initiative» zunächst Folge gegeben, sie in einem zweiten Schritt wieder zurückgezogen.

Vor diesem Hintergrund erachtet es der Bundesrat nicht als angezeigt, Änderungen vorzuschlagen, die auch für Richterinnen und Richter gelten würden. Eine Revision soll sich deshalb auf die Mitglieder der BA beschränken. Für die von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der BA soll die Amtsdauer gemäss Artikel 20 Absatz 3 VE-StBOG von vier auf sechs Jahre erhöht und damit jener der eidgenössischen Richterinnen und Richter angeglichen werden. Eine noch längere Amtsdauer liesse sich nur dann begründen, wenn eine solche auch für Richterinnen und Richter eingeführt würde, weil deren verfassungsmässig garantierte Unabhängigkeit verglichen mit jener der gewählten Mitglieder der BA noch akzentuierter erscheint. Die Einführung einer Amtsdauer von sechs Jahren macht den zweiten Satz von Artikel 20 Absatz 3 StBOG entbehrlich, wonach die Amtsdauer am 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates beginnt. Neu soll – wie für die Mitglieder der AB-BA (Art. 25 Abs. 2 StBOG) und die Richterinnen und Richter des Bundesstrafgerichts (Art. 48 Abs. 3 StBOG) – im Gesetz selbst festgelegt werden, dass im Falle des Ausscheidens eines gewählten Mitglieds der BA, sein Nachfolger oder seine Nachfolgerin für den Rest der Amtsdauer gewählt wird (Art. 20 Abs. 3 VE-StBOG). Dementsprechend wird Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen aufzuheben sein.

Nach geltendem Recht findet die Amtsdauer von vier Jahren auch auf die übrigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Bundes Anwendung, die vom Bundesanwalt oder der Bundesanwältin gewählt werden (Art. 20 Abs. 2 und 3 StBOG). Auch nach dem früheren, bis 2011 geltenden Recht galt für alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Bundes eine Amtsdauer von vier Jahren (Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 193446). Insofern übernahm Artikel 20 Absatz 3 StBOG das frühere Recht.47 Anders als heute bestimmte damals jedoch nicht der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin die übrigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Bundes, sondern mit dem Bundesrat die gleiche Behörde, die auch den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin wählte. Diesen Unterschied gilt es zu beachten, weil das Gutachten Geth/Schindler die Stellung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin aufgrund seiner oder ihrer Befugnis zur Wahl und (Nicht-)Wiederwahl der übrigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte alle vier Jahre als einzigartig beurteilt. Diese Personalkompetenz, die im Vergleich zu Departementsvorsteherinnen

46 AS 50 685; in Kraft vom 1. Jan. 1935 bis 31. Dez. 2010.

47 Botschaft StBOG, S. 8156 f.