Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten

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und -vorstehern oder dem Chef der Armee weiter reicht, verstärke die hierarchische Stellung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin zusätzlich.48

Um diese einzigartige Stellung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin an jene anzupassen, die im Gefüge der Bundesverwaltung Personen in vergleichbaren Positionen zukommt, schlägt der Bundesrat vor, die Kompetenz zur Ernennung der übrigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten des Bundes zwar beim Bundesanwalt oder der Bundesanwältin zu belassen, anstelle einer Amtsdauer aber eine Anstellung gemäss dem Bundespersonalrecht vorzusehen (s. Art. 20 Abs. 4 VE-StBOG und die Kommentierung dazu unter Ziff. 3.1.4).49

2.1.8 Straftaten von durch die Bundesversammlung gewählten Mitgliedern der BA sowie Stellung und Aufsicht über die a.o. Bundesanwälte und Bundesanwältinnen sowie die a.o. Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen

Unter dem Titel «Straftaten von Mitgliedern der Bundesanwaltschaft» legt Artikel 67 StBOG fest, dass die AB-BA ein Mitglied der BA bezeichnet oder einen ausserordentlichen (a.o.) Staatsanwalt oder eine ausserordentliche (a.o.) Staatsanwältin ernennt für die Leitung eines Strafverfahrens gegen einen Leitenden Staatsanwalt, eine Leitende Staatsanwältin, einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin.

Die AB-BA vertrat zunächst die Ansicht, dass für die Behandlung von Strafanzeigen gegen die von der Bundesversammlung gewählten Mitglieder der BA gemäss Artikel 14 Absätze 1 und 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195850 (VG) i.V.m. Artikel 17 Absätze 2–4 und Artikel 17a Absätze 2, 3, 5 und 6 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200251 (ParlG) die für die Aufhebung der Immunität zuständigen Kommissionen des Parlaments direkt zuständig wären. Diese bzw. die Bundesversammlung müssten auch über eine allfällige Einsetzung eines a.o. Staatsanwalts oder einer a.o. Staatsanwältin entscheiden (Art. 17 Abs. 3 ParlG). Da jedoch die für die Immunitätsaufhebung zuständigen Kommissionen gemäss ständiger Praxis nur auf ein Gesuch eines zuständigen Staatsanwalts oder einer zuständigen Staatsanwältin nach entsprechenden Vorermittlungen hin tätig werden,52 entschied die AB-BA, in sinngemässer Anwendung von Artikel 67 StBOG, selbst einen a.o. Staatsanwalt zur Überprüfung der eingereichten Strafanzeige einzusetzen, der dann gegebenenfalls bei den zuständigen parlamentarischen Kommissionen ein Gesuch um Aufhebung der Immunität stellen sollte. Dieser Entscheid wurde von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geschützt.53 Wird dem Gesuch um Aufhebung der Immunität stattgegeben, so wählt die Vereinigte Bundesversammlung einen a.o. Bundesanwalt oder

48 Christopher Geth/Benjamin Schindler, Gutachten, S. 82 f.

49 So etwa im Kanton Bern (vgl. Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1])

50 SR 170.32

51 SR 171.10

52 Jahresbericht 2018 GPK und GPDel, Ziff. 3.6.2.

53 Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 17. Dez. 2020, BB.2020.228, E. 2.2.