Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten

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eine a.o. Bundesanwältin für die Durchführung der Strafuntersuchung. Der Bundesrat schlägt vor, diese Praxis durch einen neuen Artikel 66a VE-StBOG ins Gesetz zu überführen.

Hinsichtlich der Aufsicht über die von der AB-BA gestützt auf die Artikel 66a VE-StBOG und 67 StBOG ernannten a.o. Staatsanwälte und Staatsanwältinnen lässt sich dem geltenden Recht keine ausdrückliche Regelung entnehmen. Die a.o. Staatsanwälte und Staatsanwältinnen werden von der AB-BA mittels eines Auftrags mandatiert. Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung wird der genaue Inhalt des Auftrags umschrieben und es werden die Entschädigung und alle weiteren wesentlichen Punkte geregelt. Die a.o. Staatsanwälte und Staatsanwältinnen werden gerade deshalb eingesetzt, weil sie gegenüber der BA unabhängig und somit auch nicht Teil der BA sind. Weil die AB-BA die BA beaufsichtigt, unterstehen die a.o. Staatsanwälte und Staatsanwältinnen folgerichtig nicht der Aufsicht der AB-BA. Das bedeutet jedoch nicht, dass die AB-BA keine Einflussnahme auf diese ausüben kann. Denn als Auftraggeberin stehen ihr die damit verbundenen Rechte zu. So hat der Beauftragte etwa die Pflicht, die Auftraggeberin zu informieren, und er ist bis zu einem gewissen Grad an ihre Weisungen gebunden. Insofern besteht zwischen der AB-BA und beauftragten a.o. Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ein aufsichtsähnliches Verhältnis.

Bei der Wahl eines a.o. Bundesanwaltes oder einer a.o. Bundesanwältin gelten diese Überlegungen in gleicher Weise, allerdings mit dem Unterschied, dass die Gerichtskommission als Auftraggeberin an die Stelle der AB-BA tritt. Hinsichtlich der Aufsicht ist weder mit Blick auf a.o. Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen noch auf einen a.o. Bundesanwalt oder eine a.o. Bundesanwältin ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf ersichtlich.

2.1.9 Beschwerderecht gegen Amtsenthebung

Im Zusammenhang mit der Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens gegen den damaligen Bundesanwalt im Mai 2020 stellte sich die Frage, ob diesem gegen eine allfällige Amtsenthebung durch die Bundesversammlung ein Rechtsmittel zur Verfügung stehen würde. Mit dieser Frage beschäftigte sich auch Prof. em. Georg Müller, der von der GK beauftragt wurde, Vorschläge zur Behebung rechtlicher Mängel zu unterbreiten, welche die GK im Zusammenhang mit dem Amtsenthebungsverfahren festgestellt hatte. In seinem Schreiben vom 16. September 2020 an die GK erachtete es Prof. em. Georg Müller als unklar, ob Verfügungen der Bundesversammlung betreffend eine Amtsenthebung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könnten, weil gemäss Artikel 33 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200554 (VGG) die Beschwerde nur gegen Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals möglich sei. Prof. em. Georg Müller schlug deshalb vor, in der genannten Bestimmung den Begriff «Organe» zu streichen.

Der Bundesrat teilt die Auffassung, wonach sich aus dem geltenden Recht nicht klar ergibt, dass der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin eine Amtsenthebung durch

54 SR 173.32