Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten
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die Vereinigten Bundesversammlung anfechten kann. Das liegt allerdings nicht daran, dass Artikel 33 Buchstabe a VGG von «Organe[n] der Bundesversammlung» spricht, denn gemäss Artikel 31 Buchstabe c ParlG fällt darunter auch die Vereinigte Bundesversammlung. Eine Beschwerde gegen die Amtsenthebung durch die Vereinigte Bundesversammlung dürfte vielmehr deshalb ausgeschlossen sein, weil es sich dabei nicht um eine Sache «auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals» handelt.
Der Bundesrat teilt die Auffassung der GPK, wonach Verfügungen der Vereinigten Bundesversammlung betreffend Amtsenthebung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin anfechtbar sein sollten. Grundsätzlich ist die gerichtliche Kontrolle von Akten des Bundesrates und der Bundesversammlung zwar ausgeschlossen, das Gesetz kann aber Ausnahmen vorsehen (Art. 189 Abs. 4 der Bundesverfassung55[BV]). Diese Befugnis des Gesetzgebers, vom Grundsatz des Ausschlusses der gerichtlichen Überprüfung von Akten des Bundesrates oder der Bundesversammlung abzuweichen, erlaubt gerichtlichen Rechtschutz, wo dieser aufgrund von Artikel 29a BV, Artikel 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 195056 (EMRK) oder Artikel 13 EMRK geboten ist.57
Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) fallen Streitigkeiten zwischen dem Staat und seinen Bediensteten grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Artikel 6 Ziffer 1 EMRK («zivilrechtliche Streitigkeit» im Sinne der Konvention), es sei denn das nationale Recht habe den Zugang zum Gericht für die betroffene Stelle oder die betroffene Personalkategorie ausdrücklich ausgeschlossen und der Ausschluss des Zugangs zum Gericht sei durch objektive Gründe im Interesse des Staates gerechtfertigt.58 Der Gerichtshof hat zudem festgehalten, dass der Ausschluss der Überprüfbarkeit der Entlassung einer leitenden Strafverfolgerin nicht im Interesse des Staates liegen könne. Nur durch die Überprüfung durch eine unabhängige richterliche Behörde könne der Schutz vor Willkür sichergestellt werden.59
Gestützt auf diese Rechtsprechung hielt der Bundesrat in der Botschaft vom 19. August 2020 zur Volksinitiative «Bestimmung der Bundesrichterinnen und Bundesrichter im Losverfahren (Justiz-Initiative)» fest, dass die EMRK sowie der Internationale Pakt vom 16. Dezember 196660 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) eine innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeit für den Entscheid der Bundesversammlung über die Amtsenthebung eidgenössischer Richterinnen und Richter verlangten.61 Im Unterschied zu den erstinstanzlichen eidgenössischen Richterinnen und Richtern ergibt sich bei den von der Bundesversammlung gewählten Mitgliedern der BA die Besonderheit, dass die disziplinarrechtlichen Entscheide der AB-BA gestützt auf Artikel 31 Absatz 3 StBOG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Es
55SR 101
56SR 0.101
57SG-Komm. BV-Johannes Reich, Art. 189 N 49.
58Urteil des EGMR Vilho Eskelinen u.a. gegen Finnland vom 19.4.2007 (GK; 63235/00).
59Urteil des EGMR Kövesi gegen Rumänien vom 5.5.2020 (3594/19); ebenso für Richter:
Oleksandr Volkov gegen Ukraine vom 9.1.2013 (21722/11), Baka gegen Ungarn vom 23.06.2016 (GK; 20261/12) und Grzęda gegen Polen vom 15.03.2022 (GK; 43572/18).
60 SR 0.103.2
61 Botschaft Justiz-Initiative, S. 6835, 6841, 6842.