Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten

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lässt sich mit Blick auf die zitierte EGMR-Rechtsprechung kaum überzeugend argumentieren, dass der Ausschluss des Rechtswegs gegen den Amtsenthebungsentscheid aus objektiven Gründen im Interesse des Staates für dasselbe Amt und dasselbe mutmassliche Verhalten geboten ist, das Grundlage eines anfechtbaren Disziplinarentscheids der AB-BA bildet.

Konsequenterweise schlägt der Bundesrat vor, dass auch Entscheide der Vereinigten Bundesversammlung über die Amtsenthebung der von ihr gewählten Mitglieder der BA beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (s. Art. 33 Bst. abis VE-VGG). Der Bundesrat ist sich bewusst, dass damit eine gewisse Diskrepanz geschaffen wird zur Regelung, wie sie für erstinstanzliche eidgenössische Richterinnen und Richter gilt, denen gegen Amtsenthebungsentscheide der Vereinigten Bundesversammlung bislang kein Rechtsmittel zur Verfügung steht.

Von den GPK nicht angesprochen wird der Umstand, dass auch Mitglieder der AB-BA von der Vereinigten Bundesversammlung ihres Amtes enthoben werden können (Art. 26 StBOG), so dass sich auch hier die Frage nach einer Beschwerdemöglichkeit stellt. Es erscheint dem Bundesrat konsequent, gegen Amtsenthebungen von Mitgliedern der AB-BA ebenfalls den Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht vorzusehen (s. Art. 33 Bst. abisVE-VGG).

2.2 Zu den Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit

2.2.1 Einleitende Bemerkungen

Die Strafverfolgung in der Schweiz basiert auf einer Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen. Gemäss Artikel 22 StPO fällt die sachliche Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten des Bundes im Grundsatz in die Strafverfolgungskompetenz der Kantone.62 Dies gilt nicht nur für das Kernstrafrecht, sondern auch für das Nebenstrafrecht. Ausnahmsweise kann das Bundesrecht gewisse Straftaten der Strafverfolgungskompetenz des Bundes (Bundesgerichtsbarkeit) unterstellen, sofern stichhaltige Gründe dafür vorliegen und die Rechtsprechungsbefugnis der Kantone dadurch nicht ausgehöhlt wird.63

Seit jeher unterstehen gewisse Straftaten des Kernstrafrechts, d.h. solche des StGB, der Bundesgerichtsbarkeit. Dies betrifft namentlich Straftaten gegen Landesinteressen, beispielsweise im Bereich des politischen, des wirtschaftlichen und des militärischen Nachrichtendienstes, Straftaten von Beamten des Bundes, Straftaten gegen Behörden oder Einrichtungen des Bundes, aber auch Straftaten im Zusammenhang mit Falschgeld sowie Straftaten mit einem besonderen Gemeingefährdungspotential (z. B. Sprengstoffdelikte) sowie zum Teil auch gewisse Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Institutionen oder Personen. Die Straftaten, die in die Strafverfolgungskompetenz des Bundes fallen, sind in Artikel 23 Absatz 1 StPO aufgelistet.

Im Bereich des Nebenstrafrechts finden sich weitere Straftaten, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen (s. Art. 23 Abs. 2 StPO).

62 S. auch Art. 123 Abs. 2 BV.

63 SK Kommentar StPO-Stephan Schlegel, Art. 22 N 19.