Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten
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Mit dem Inkrafttreten der Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung (sog. Effizienz-Vorlage) am 1. Januar 200264 sind weitere Straftaten der Bundesgerichtsbarkeit unterstellt worden. So unterstehen Straftaten des organisierten Verbrechens unter bestimmten Voraussetzungen der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 24 Abs. 1 StPO); dies gilt gemäss Artikel 24 Absatz 2 StPO auch für komplizierte, weitreichende Wirtschaftsstraftaten.
Die heute geltende Aufteilung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten (Auswahl der Straftaten) hat sich nach Ansicht des Bundesrates und der überwiegenden Mehrheit der Arbeitsgruppe im Grundsatz bewährt; diesbezüglich besteht kein grundlegender Reformbedarf. Es wurde jedoch festgestellt, dass punktuelle Änderungen des geltenden Systems sinnvoll sind; dies wegen veränderten Verhältnissen und Bedürfnissen der Strafbehörden infolge Zeitablaufs.65
Nachfolgend sind unter Ziffer 2.2.2 die Gründe dargelegt, weshalb der Bundesrat einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Bereich der Sprengstoffdelikte (Art. 23 Abs. 1 Bst. d StPO) nach wie vor verneint.
Anschliessend werden unter den Ziffern 2.2.3–2.2.6 die gewichtigsten Änderungen kurz dargestellt. Detailliertere Ausführungen zu allen Änderungsvorschlägen finden sich in den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln unter Ziffer 3.2.
2.2.2 Verzicht auf Änderung im Bereich Sprengstoffdelikte (Art. 23 Abs. 1 Bst. d StPO)
In seinem Bericht in Erfüllung des Postulates 19.3570 (s. oben Ziff. 1.1.2) ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass im Bereich der Sprengstoffdelikte kein Handlungsbedarf besteht, die Zuständigkeitsordnung zu überarbeiten.66 Im Zuge der vorliegenden Gesetzesrevision hat sich der Bundesrat jedoch noch einmal eingehend mit der Frage befasst, ob es nicht doch sachgerecht wäre, gewisse Sprengstoffdelikte der Strafverfolgungskompetenz der Kantone zu unterstellen (z. B. solche, die keine Interessen des Bundes tangieren).
Gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d StPO unterstehen Sprengstoffdelikte gemäss den Artikeln 224–226 StGB aus historischen Gründen zwingend der Bundesgerichtsbarkeit.
Die heutigen Sprengstofftatbestände der Artikel 224–226 StGB gehen auf das Sprengstoffgesetz vom 12. April 1894 zurück, das als Reaktion auf anarchistische Umtriebe in der Schweiz und Attentate im Ausland erlassen wurde. In seiner Botschaft vom 18. Dezember 1893 führte der Bundesrat aus, dass «auf schweizerischem Gebiete Erscheinungen zu Tage getreten [sind], welche erkennen lassen, dass der Anarchismus auch unserem Land verderblich werden kann», weshalb er es als geboten erachtete, «mit unerbittlicher Strenge gegen anarchistische Umtriebe einzuschreiten und das
64 AS 2001 3071
65 S. Postulatsbericht, S. 18 f. und S. 67.
66 S. Postulatsbericht, S. 37.