Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten

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anarchistische Verbrechen mit schweren Strafen zu bedrohen».67 Die damalige Zuständigkeitsordnung basierte also auf der Annahme, die Verwendung von Sprengstoff als Tatmittel erfolge stets im Zusammenhang mit einer gegen den Bund gerichteten, politischen Straftat. Diese (historisch bedingte) enge Verknüpfung zwischen Tatmittel und Bundeszuständigkeit ist mittlerweile nicht mehr zeitgemäss und sachlich nicht geboten.

Mangels Definition im StGB fallen gemäss Praxis und Lehre unter den Begriff «Sprengstoff» Sprengmittel (Sprengstoffe und Zündmittel) sowie pyrotechnische Gegenstände, sofern sich letztere bei entsprechender Verwendung wegen der in ihnen enthaltenen Substanzen zum Zerstören eignen und grösseren Schaden anrichten können. Dies führte gemäss der (früheren) Rechtsprechung des Bundesgerichts dazu, dass auch Bagatellfälle im Bereich Sprengstoff (z. B. Sprengung von Robidog-Behältern, Briefkästen, Parkuhren, usw.) unter Verwendung von Pyrotechnik der Bundesgerichtsbarkeit unterstanden. Dies veranlasste die Arbeitsgruppe, eine Anpassung der Zuständigkeitsordnung anzuregen.68 Mittlerweile hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung jedoch dahingehend geändert, dass die Artikel 224 ff. StGB eine Gemeingefahr voraussetzen.69 Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass Bagatellfälle im Bereich Sprengstoff nicht mehr der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen und nun eine sachgerechte Abgrenzung der Strafverfolgungskompetenzen zwischen Bund und Kantonen grundsätzlich gewährleistet ist;70 auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich diese Rechtsprechung wieder ändert. Dieser Umstand würde zwar dafür sprechen, eine explizite Abgrenzung der Zuständigkeiten in der StPO vorzunehmen.

Allerdings ist der Bundesrat insbesondere aus den folgenden Gründen der Auffassung, dass nach wie vor kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Bereich der Sprengstoffdelikte (Art. 224–226 StGB) besteht.

Einer der hauptsächlichen Anwendungsbereiche von Artikel 224 ff. StGB stellen seit einigen Jahren die sog. Geldautomatensprengungen dar.71 Die teilweise jahrelangen und intensiven Strafverfolgungsbemühungen führten dazu, dass Täterschaften vermehrt überführt und verurteilt sowie die hinter den Geldautomatensprengungen liegenden Organisationsstrukturen erkannt werden konnten. Es zeigt sich, dass die Sprengungen von Geldautomaten dabei grösstenteils von organisierten und im Ausland angesiedelten Gruppierungen ausgehen; diese agieren international vernetzt und schlagen teilweise in unterschiedlicher personeller Zusammensetzung wiederholt und in verschiedenen Kantonen zu. Erkennt die BA entsprechende Tatserien, so kann sie diese vereinigen (Art. 29 Abs. 1 StPO) und die damit einhergehenden Ermittlungen effizienter und zielgerichteter führen. Die einheitliche Verfolgung durch die Strafverfolgungsbehörden des Bundes ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die Aufklärung von Geldautomatensprengungen. Sie ermöglicht eine zielführende Bewältigung des

67 Botschaft Verbrechen gegen die öffentliche Sicherheit, S. 762.

68 Postulatsbericht, S. 33 f.

69 BGE 148 IV 247

70 Postulatsbericht, S. 37.

71 Die BA führte per Ende 2024 rund 100 Strafverfahren (inkl. Rechtshilfeverfahren) im Bereich Geldautomatensprengungen; s. Tätigkeitsbericht BA 2024, S. 16; abrufbar unter: www.bundesanwaltschaft.ch > Tätigkeitsberichte.