Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten

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erheblichen Ermittlungs- und Koordinationsaufwands im Rahmen der nationalen und vor allem auch der internationalen Zusammenarbeit (teilweise im Rahmen von gemeinsamen Ermittlungsgruppen). Gerade dieser Aufwand sowie die Erkenntnisse aus den derart geführten Ermittlungen ermöglichen es jedoch, der überaus gut strukturierten, vorwiegend ausländischen Täterschaft habhaft zu werden. Die BA führt im Bereich der Geldautomatensprengungen zudem auch Verfahren unter dem Gesichtspunkt der «Kriminellen Organisation» gemäss Artikel 260terStGB. Um diese und potenziell weitere solche Verfahren führen zu können, bedarf es jedoch der einheitlichen Strafverfolgung im Sinne der bestehenden Zuständigkeitsordnung. Denn ohne Zuständigkeit für die Untersuchung der Einzelstraftaten wäre gerade im Bereich des Phänomens der Geldautomatensprengungen die Erkennung der deliktischen Zusammenhänge im nationalen und internationalen Kontext erheblich erschwert oder teilweise gar verunmöglicht.

Ausserdem betreffen die Delikte gemäss Artikel 224 ff. StGB (insb. etwa auch der Fahrlässigkeitstatbestand ohne verbrecherische Absicht gemäss Art. 225 StGB) immer wieder Bereiche, bei welchen aufgrund der verwendeten Sprengstoffe ein gewisses Fachwissen vorausgesetzt ist. Mit der Belassung der Zuständigkeit der Sprengstoffdelikte in Bundeskompetenz findet sich dieses Fachwissen einheitlich bei der BA und ihren Partnerbehörden – so etwa namentlich der Zentralstelle Explosivstoffe (fedpol).

Schliesslich hat der Gesetzgeber mit dem Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 202072 (VSG) vor Kurzem – neben der allgemeinen Zuständigkeit der Zentralstelle für Explosivstoffe – Strafverfolgungskompetenzen auch der BA statuiert, sofern der Anwendungsbereich von Artikel 224 ff. StGB tangiert ist.

2.2.3 Punktuelle Neuzuordnung der sachlichen Zuständigkeit (Art. 23 und 24 StPO)

Die in Artikel 23 Absatz 1 StPO aufgelisteten Straftaten fallen in die zwingende Strafverfolgungskompetenz des Bundes (zur Möglichkeit der Delegation an die Kantone

s. nachfolgend Ziff. 2.2.4 und 3.2, Kommentierung zu Art. 25 VE-StPO).

Diese Zuständigkeitsordnung wurde bislang noch nie umfassend materiell überprüft; es erfolgten einzig punktuelle Änderungen.73 Die Bundesgerichtsbarkeit im Bereich der traditionellen Bundesstrafsachen (s. oben Ziff. 2.2.1) wurde im Laufe der Zeit

72 SR 941.42

73 Carla Del Ponte/Valentin Roschacher/Felix Bänziger, Zusammenarbeit, S. 250 und 363; in Bezug auf die Effizienz-Vorlage s. Felix Bänziger/Luc Leimgruber, Effizienzvorlage, S. 28; in Bezug auf die Vereinheitlichung des Strafprozessrechts s. Kommentierte Textausgabe StPO-Felix Bänziger, Art. 23, S. 22.