Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten
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erweitert,74/75 eine Aufhebung der Zuständigkeiten fand dagegen nur in kleinem Umfang statt; dies insbesondere bei Delikten, die relativ häufig begangen werden und deren Unrechtsgehalt eher gering ist.76 Die Lehre hat denn auch bereits vor Jahren auf den Reformbedarf bezüglich dieser Bundeszuständigkeiten hingewiesen.77
Im Rahmen der Erstellung des Postulatsberichts wurde der Straftatenkatalog von Artikel 23 Absatz 1 StPO eingehend überprüft. Der Bundesrat ist zum Schluss gekommen, dass die Auswahl der Straftaten, die der zwingenden Strafverfolgungskompetenz des Bundes unterstehen, im Wesentlichen nach wie vor zutreffend ist;78 in den folgenden Bereichen besteht seiner Ansicht nach jedoch Änderungsbedarf.79
2.2.3.1 Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen und Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten (Art. 23 Abs. 1 Bst. a und b StPO)
Gemäss geltendem Recht ist die Strafverfolgungskompetenz im Bereich der Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen und Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt. Im Grundsatz sind die Kantone für die Strafverfolgung in diesem Bereich zuständig (Art. 22 StPO). Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a und b StPO nur ausgewählte schwere Straftaten gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen die sexuelle Integrität sowie das Vermögen.
Diese Straftaten wurden insbesondere deshalb der Bundesgerichtsbarkeit unterstellt, damit der Bund die ihm aus dem Völkerrecht erwachsenden Aufgaben erfüllen kann. Es ist namentlich nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 196180 über diplomatische Beziehungen (WÜD) sowie dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 196381 über konsularische Beziehungen (WÜK) Pflicht des Empfangsstaates, d. h. der
74So wurde die Bundesgerichtsbarkeit per 1. Oktober 1982 ausgedehnt auf gewisse schwer-
wiegende strafbare Handlungen, die gegen völkerrechtlich geschützte Personen gerichtet sind, auf gewisse Vermögensdelikte im Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Einrichtungen, auf die Geiselnahme zur Nötigung von Bundesbehörden und auf strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden (Art. 340 Ziff. 1 1.–3. Lemma aStGB). Der Völkermord (Art. 264 StGB) wurde per 15. Dezember 2000 der Bundesgerichtsbarkeit unterstellt (Art. 340 Ziff. 2 aStGB). Die Artikel 226bisStGB (Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen) und Artikel 226terStGB (Strafbare Vorbereitungshandlungen) folgten per 1. Februar 2005 (Art. 340 Ziff. 1 4.
Lemma aStGB).
75CR CPP-David Bouverat, Art. 23 N 2.
76Seit 1. Januar 2007 sind das Fälschen von Fahrausweisen oder Belegen des Postzahlungs-
verkehrs von der Bundesgerichtsbarkeit ausgenommen (Art. 336 Abs. 1 Bst. f aStGB); seit 1. Januar 2018 auch das Fälschen von Autobahnvignetten (Art. 23 Abs. 1 Bst. e StPO).
77Carla Del Ponte/Valentin Roschacher/Felix Bänziger, Zusammenarbeit, S. 251; Kom-
mentierte Textausgabe StPO-Felix Bänziger, Art. 23, S. 22.
78Diese Auffassung vertritt auch die Arbeitsgruppe; s. Postulatsbericht, Ziff. 9.
79Postulatsbericht, Ziff. 7.2.4.5.