Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten
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Schweiz, diplomatische Vertreter und Konsularbeamte sowie deren Räumlichkeiten zu schützen.82
Die heute geltende Aufteilung der sachlichen Zuständigkeit erscheint jedoch inkohärent. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb z. B. die Vergewaltigung (Art. 190 StGB) einer völkerrechtlich geschützten Person der Bundesgerichtsbarkeit untersteht, nicht aber der Missbrauch einer urteilsfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191 StGB83); dies obwohl diese Straftaten bezüglich der abstrakten Strafdrohung vergleichbar sind. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass z. B. die Beschädigung eines diplomatischen Schriftstückes (Sachbeschädigung, Art. 144 StGB) von den Strafbehörden des Bundes zu verfolgen und zu beurteilen ist, nicht jedoch die Beschädigung von diplomatischen Daten (Datenbeschädigung, Art. 144bisStGB).84
Aus diesen Gründen erscheint es konsequenter, nicht mehr nur ausgewählte, sondern alle Straftaten, die sich gegen völkerrechtlich geschützte Personen richten, und alle Straftaten gegen Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten der zwingenden Bundesgerichtsbarkeit gemäss Artikel 23 Absatz 1 StPO zu unterstellen.
Aus Gründen der Erfüllung der aus dem Völkerrecht erwachsenden Aufgaben soll dies neu auch für alle Straftaten gelten, die gegen Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke ständiger Missionen oder internationaler Organisationen gerichtet sind.
Die generelle Strafverfolgungskompetenz des Bundes in diesem Bereich dürfte nicht nur die Frage der Strafverfolgungskompetenz vereinfachen und damit zu einer effizienteren Strafverfolgung führen, sondern auch die Rechtsanwendung vereinheitlichen.
Zwar würden so auch leichte Fälle von Straftaten z. B. gegen völkerrechtlich geschützte Personen oder Räumlichkeiten diplomatischer Missionen, ständiger Missionen, konsularischer Posten oder internationaler Organisationen85 der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen. Zu beachten ist allerdings, dass die Verfolgung von Straftaten, die gemäss Artikel 23 Absatz 1 StPO der zwingenden Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, unter Umständen an die Kantone delegiert werden kann (s. Ziff. 2.2.4 und 3.2, Kommentierung zu Art. 25 VE-StPO).
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Änderungen, die der Bundesrat vorschlägt, jedoch nicht Straftaten betreffen, die von völkerrechtlich geschützten Personen begangen werden. Die Strafverfolgung solcher Straftaten erfolgt unverändert nach Massgabe der völkerrechtlich begründeten Immunität der Täterschaft.
Zu den Einzelheiten s. nachfolgend Ziffer 3.2 (Kommentierung zu Art. 23 Abs. 1 Bst. a, abisund b VE-StPO).
82 Botschaft Gewaltverbrechen, S. 1263 f.
83 Vor dem Inkrafttreten der Revision des Sexualstrafrechts am 1. Juli 2024 (AS 2024 27) als Schändung bezeichnet.
84 Deshalb gehörten auch die Art. 141bis StGB (Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten), Art. 143 (Unbefugte Datenbeschaffung) sowie Art. 143bis StGB (Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem) in die Strafverfolgungskompetenz des Bundes.
85 Z. B. Verkehrsunfall, bei dem ein Botschafter leicht verletzt wird oder Sprayereien an einem Gebäude einer Botschaft.