Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten

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2.2.3.2 Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt (Art. 23 Abs. 1 Bst. h StPO)

Bei den strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt (Art. 285–395 StGB) geht es um störende oder hindernde Eingriffe in staatliche Funktionen oder Ungehorsam gegenüber staatlichen Anordnungen (Angriffe auf die staatliche Autorität). Geschützt wird primär die Amtshandlung als solche und nicht die Person, die eine Amtshandlung durchführt. Soweit sich die Straftaten gegen Amtshandlungen der Bundesgewalt, d. h. der Bundesbehörden und Bundesbeamten und -beamtinnen richten, so fallen sie in die zwingende Bundesgerichtsbarkeit.

Als Behörde gilt jedes öffentlich-rechtliche Organ, das mit der Ausübung einer der drei Staatsgewalten (Legislative, Exekutive, Judikative) betraut ist.86

Der Begriff des Beamten richtet sich nach Artikel 110 Absatz 3 StGB. Darunter fallen die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Der Begriff erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlichrechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen gelten als Beamte im Sinne des StGB.87

Im Rahmen der sog. Bahnreform 288 wurde der bereits weitgehende Beamtenbegriff zusätzlich ausgeweitet. Die Artikel 285 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und 286 StGB (Hinderung einer Amtshandlung) wurden dahingehend geändert, dass Angestellte gewisser Transportunternehmen unabhängig von Artikel 110 Absatz 3 StGB als Beamte gelten, sofern sich diese Straftaten gegen ihre Amtshandlungen richten. Die Änderung bezweckte in erster Linie Unklarheiten betreffend des Beamtenstatus namentlich von Angestellten der konzessionierten privaten Transportunternehmen zu beseitigen.89 Dies führte jedoch dazu, dass z. B. Gewalt und Drohung gegen Bundesangestellte des öffentlichen Verkehrs wie namentlich Mitarbeitende von Sicherheitsfirmen, die im Auftrag der SBB AG die Fahrscheinkontrollen durchführen,90 gegen SBB-Zugbegleiter91 oder gegen Mitarbeitende der SBB-Transport-

86 CR CPP-David Bouverat, Art. 23 N 10; BSK StGB-Stefan Heimgartner, Art. 285 N 5 f.

87 Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 19. Nov. 2020, SK.2020.29, E. 2.3.2.

88 Zusatzbotschaft Bahnreform 2, Ziff. 1.2.2.8 und 2.3.3.5; s. auch 00.3513 Mo. Jutzet «Übergriffe auf Angestellte des öffentlichen Verkehrs. Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches oder Spezialgesetzgebung».

89 Zusatzbotschaft Bahnreform 2, Ziff. 1.2.2.8 und 2.3.3.5; s. auch 00.3513 Mo. Jutzet «Übergriffe auf Angestellte des öffentlichen Verkehrs. Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches oder Spezialgesetzgebung».

90 Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 3. Dez. 2021, SK.2021.14.

91 Entscheide des Bundesstrafgerichts vom 9. Juli 2019, SK.2019.30.; vom 25. Jan. 2019, SK.2018.50; vom 7. Feb. 2017, BB.2017.186.