Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten

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polizei92 seither in jedem Fall der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.93 Solche Fälle sind jedoch in aller Regel nicht relevant für den Staatsschutz und die zwingende Bundesgerichtsbarkeit erscheint – auch mit Blick auf die Kernaufgaben der Bundesanwaltschaft – nicht sachgerecht.94 Dasselbe gilt, wenn Bundesangestellte des öffentlichen Verkehrs an einer Amtshandlung gehindert werden (Art. 286 StGB).95 Der Bundesrat schlägt deshalb vor, dass solche Fälle neu in die Strafverfolgungskompetenz der Kantone fallen sollen.

Zu weiteren Einzelheiten siehe Ziffer 3.2 (Kommentierung zu Art. 23 Abs. 1 Bst. hter).

2.2.3.3 Terroristische Straftaten

Die geltende StPO unterstellt terroristische Straftaten – diese werden dabei abschliessend aufgezählt96– gemäss Artikel 24 Absatz 1 StPO der Bundesgerichtsbarkeit. Voraussetzung ist gemäss Gesetzeswortlaut hierbei, dass die Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen worden sind und im letztgenannten Fall kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht.

Angesichts der in den vergangenen Jahren gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der Strafverfolgung und Beurteilung von terroristischen Straftaten erscheint es als sachgerecht, die erwähnten terroristischen Straftaten neu in den Katalog der Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen (Art. 23 StPO) zu überführen, womit insbesondere der Verzicht auf die genannten Voraussetzungen der teilweisen Begehung im Ausland respektive der Begehung in einer Mehrzahl von Kantonen einhergeht. Terroristische Straftaten sollen künftig, unabhängig von diesem territorialen Aspekt, durch die dafür zuständigen Bundesbehörden verfolgt und beurteilt werden. Dadurch entfällt einerseits der entsprechende, sachlich nicht notwendig erscheinende Nachweis der geografischen Verzettelung im Kontext des Terrorismus, andererseits wird eine einheitliche, auf etablierten Grundsätzen und Erfahrungen beruhende Strafverfolgung und Beurteilung auf Stufe Bund verstärkt (s. Art. 23 Abs. 1 Bst. hbisund Art. 24 Abs. 1 VE-StPO und die Kommentierung dazu unter Ziff. 3.2).

Durch diese gesetzgeberische Anpassung wird insbesondere auch eine Harmonisierung mit den Zuständigkeitsregelungen basierend auf dem Bundesgesetz über den Nachrichtendienst vom 25. September 201597 (NDG) bewerkstelligt: Gemäss dessen Artikel 74 Absatz 6 unterstehen die Verfolgung und die Beurteilung von Zuwiderhandlungen gegen ein bundesrätlich verfügtes Organisationsverbot, zum Beispiel im

92 Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 10. Dez. 2021, SK.2021.29.

93 Im Jahre 2021 gingen bei der Bundesanwaltschaft gemäss Tätigkeitsbericht 2021 (S. 33) rund 350 Verfahren wegen «Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte» (Art. 285 StGB) ein; im Jahre 2022 betrafen gemäss Tätigkeitsbericht 2022 379 Fälle «Delikte gegen Beamte» (S. 56) und im Jahre 2023 430 Fälle (S. 56); abrufbar unter: www.bundesanwaltschaft.ch > Tätigkeitsberichte.

94 Postulatsbericht, Ziff. 7.2.4.3 ff.

95 Entscheide des Bundesstrafgerichts vom 18. Dez. 2023, CA.2023.7; vom 15. Juni 2022, CA.2021.26; vom 9. Dez. 2014, BB.2014.105.

96 Art. 260ter, 260quinquies, 260sexies StGB sowie die von einer terroristischen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehenden Verbrechen.

97 SR 121