Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht
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Falle der Organisationen Al-Qaïda, Islamischer Staat und verwandten Organisationen,98 der Bundesgerichtsbarkeit, und zwar ohne eine Beschränkung auf interkantonale oder internationale Sachverhalte. Bundeszuständigkeit gilt im Übrigen auch bezüglich des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 202499 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen.
Gerade der Kontext solcher illegalen terroristischen Organisationen lässt es gesetzgeberisch und auch in praktischer Hinsicht als naheliegend erscheinen, die zum Teil gleichzeitig oder in miteinander verknüpften Sachverhalten anwendbaren Straftatbestände denselben Zuständigkeitsregeln zu unterstellen, und zwar der Bundeszuständigkeit. Damit kann auch der Informationsfluss sichergestellt und gestärkt werden, namentlich durch die operative Koordinationsplattform TETRA (TErrorist TRAcking) unter Leitung des fedpol, wo Fälle analysiert werden und ein Gesamtbild der Sachlage erstellt und jeweils aktualisiert wird.
Die vorgeschlagene gesetzliche Anpassung, welche auch mit einer Vereinfachung der Klärung von Zuständigkeitsfragen einhergeht, bezieht sich auf Sachverhalte und terroristische Straftaten, welche durch erwachsene Personen begangen werden. Die Regelungen betreffend die Strafverfolgung und Beurteilung von jugendlichen Straftätern bleiben von den Anpassungen unberührt. Das schweizerische Jugendstrafrecht, anwendbar unabhängig von der Tatschwere oder der Einordnung als terroristische Straftat, hat sich auch im internationalen Vergleich durchaus bewährt: Der Fokus soll auch in Zukunft und für alle Deliktskategorien auf den bewährten primär erzieherischen Prinzipien beruhen. Straffällige Jugendliche werden, stets unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit, nicht nur mit einer Strafe belegt, sondern es werden erzieherische und weitere Massnahmen angeordnet. Solche Schutzmassnahmen wie Aufsicht, Betreuung, Behandlung oder Unterbringung in einer Einrichtung werden altersabhängig mit Strafen, zum Beispiel Freiheitsentzug bis zu vier Jahren, kombiniert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die urteilende Behörde seit dem 1. Juli 2025 bei Freiheitsentzug auch einen Verwahrungsvorbehalt anbringen. Die Zuständigkeit der spezialisierten Jugendanwaltschaften und Jugendgerichten auf Stufe Kanton hat sich dabei bewährt. Eine singuläre, deliktsabhängige Sonderregelung im Rahmen des Jugendstrafrechts im Falle von terroristischen Straftaten sowie eine damit einhergehende Abkehr vom persönlichkeitsbezogenen Ansatz erscheint nicht als zielführend. In Umsetzung der Motion 24.3819 der SPK-N (s. oben Ziff. 1.1.3) sieht die Vorlage demgegenüber vor, eine Meldepflicht für Untersuchungsbehörden einzuführen, die Bundesbehörden über die Eröffnung von Strafverfahren gegen Minderjährige wegen terroristischen Straftaten zu informieren (s. unten Ziff. 2.2.7).
Aufgrund der vorgeschlagenen Überführung der terroristischen Straftaten in die Bundesgerichtsbarkeit unter Artikel 23 StPO ist in Bezug auf Artikel 24 Absatz 1 StPO eine entsprechende Anpassung und damit einhergehend eine Herauslösung dieser Straftaten vorzunehmen. Der Anwendungsbereich von Artikel 24 StPO soll sich neu auf organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität beschränken (s. Art. 24 VE-
98 Allgemeinverfügung des Bundesrates betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al- Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 19. Oktober 2022; BBl 2022 2548.
99 SR 122.1