Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten
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StPO). Der sowohl diese Bereiche wie auch den Terrorismus abdeckende Artikel 260terStGB wird bezüglich der strafprozessualen Einordnung aufgeteilt, was angesichts seiner Systematik keine besondere gesetzgeberische Komplexität birgt.100
Von einer inhaltlichen Anpassung, namentlich Ausweitung der Umschreibung von terroristischen Straftaten im Kontext der Strafprozessordnung, verbunden mit einer damit einhergehenden potenziellen Ausweitung der Bundeszuständigkeit wird abgesehen. Der Begriff der terroristischen Absicht, wie er sich in verschiedenen Straftatbeständen findet,101 eignet sich nicht als alleiniges Bestimmungsmerkmal für die Regelung von Zuständigkeiten in der Strafprozessordnung. Zurückliegende sowie aktuelle Fälle von vermeintlichen oder bestätigten terroristischen Straftaten, häufig begangen durch Einzeltäter, welche inspiriert sein können durch politische oder gesellschaftliche Entwicklungen im In- und Ausland, jedoch keinen konkreten Konnex zu Organisationen oder Personengruppen aufweisen, zeigen die Schwierigkeiten einer sauberen juristischen Einordnung auf: Das Vorliegen einer terroristischen Absicht und Motivation der Täterschaft (also subjektive Erfordernisse) im Sinne des Strafrechts ist in solchen Fällen häufig schwer oder gar nicht nachweisbar, kann auf willkürlich anmutende Selbstdeklarationen der Täterschaft basieren, und die entsprechende Einschätzung und Bewertung ändert sich im Verlauf des Verfahrens unter Umständen grundlegend. Diesem Aspekt hat der Gesetzgeber durch die Verbindung des terroristischen Elements mit weiteren objektiven Erfordernissen, zum Beispiel dem Bezug zu einer entsprechenden Organisation oder einer spezifischen Handlung wie Ausbildung, Finanzierung oder Reise, entgegengewirkt. Diese Vorgehensweise und Regelung haben sich in der Praxis, nicht zuletzt beweisrechtlich und bezüglich der Rechtssicherheit und Bestimmtheit, grundsätzlich bewährt. Die Strafverfolgung sogenannter terroristischer Einzeltäter, welche jedoch keine im StGB oder NDG etablierte, terroristische Straftat begehen, bleibt demnach weiterhin in der Zuständigkeit der Kantone.
Auch die Kombination des Elements der terroristischen Absicht mit einem erweiterten, durch die StPO abschliessend definierten Kreis weiterer Strafbestimmungen (neben den genannten Strafbestimmungen der Organisation, Finanzierung und Reisen sowie Ausbildung) scheint nicht naheliegend. Als Orientierungspunkt für den Kreis der möglichen zusätzlich zu erwähnenden Straftaten könnten zwar die bestehenden internationalen Übereinkommen dienen, bei welchen die Schweiz Vertragsstaat ist. Neu in der StPO genannt werden könnten zum Beispiel spezifische Delikte wie vorsätzliche Tötung oder Mord, schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung oder Geiselnahme sowie Sprengstoffdelikte. In praktischer Hinsicht ist jedoch davon auszugehen, dass der Umfang und die Abgrenzung eines solchen Deliktskatalogs nur schwerlich bestimmbar wären und dass diese Delikte, wenn sie mit der oben erwähnten terroristischen Gesinnung begangen werden, bereits heute regelmässig unter die Bundeszuständigkeit fallen. Der damit einhergehende Mehrwert für die Praxis würde in keinem Verhältnis zu den daraus hervorgehenden gesetzgeberischen Abgrenzungsfragen stehen und das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot daher auch kaum eingehalten.
100 Ziff. 1 (organisierte Kriminalität) resp. Ziff. 2 (Terrorismus) von Abs. 1 Bst. a der Bestimmung.
101 Z. B. in Art. 260ter StGB: «Gewaltverbrechen…, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll».