Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten
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Ebenso abzusehen ist von einem Verzicht auf das terroristische Tatbestandselement des Gewaltverbrechens und von einer damit einhergehenden materiellen Ausweitung der Terrorismusdefinition auf zusätzliche Tathandlungen (Einschüchterung oder Drohung) und Merkmale bezüglich der Intention der Täterschaft (Veränderung der politischen Ordnung), wie sie teilweise im internationalen Kontext (in den Bereichen Kooperation oder Prävention) angedacht wird.102 Eine solche Ausweitung im strafrechtlichen Kontext – die Schweiz hat sich im internationalen Kontext wiederholt kritisch dazu geäussert – stünde ebenfalls im Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot und würde keinen praktischen Mehrwert im Rahmen der Strafverfolgung von terroristischen Straftaten schaffen.
2.2.4 Delegation von Strafsachen zur Untersuchung und Beurteilung an die Kantone (Art. 25 StPO)
Die Staatsanwaltschaft des Bundes kann gemäss geltendem Recht, eine Strafsache, für welche Bundesgerichtsbarkeit gegeben ist, an die kantonalen Strafbehörden zur Untersuchung und Beurteilung delegieren (Art. 25 StPO).
Die Möglichkeit der Bundesanwaltschaft, Strafsachen an die Kantone zu delegieren, bestand bereits nach altem Recht und war in der Praxis die Regel. Mit dem Inkrafttreten der StPO wurden die Delegationsbestimmungen des BStP (Art. 18 und 18bisBStP) in die StPO überführt.103 Da der Bundesanwaltschaft seit dem Inkrafttreten der StPO das Strafbefehlsverfahren (Art. 352 ff. StPO) und das abgekürzte Verfahren (Art. 358 ff. StPO) zur Verfügung stehen, zwei strafprozessuale Instrumente, welche der BStP nicht vorsah, hat sich ihre Delegationspraxis in Absprache mit den Kantonen geändert. Die Bundesanwaltschaft delegiert seither kaum mehr Straffälle an diese.
Die Delegation einer Strafsache nach Artikel 23 StPO unterliegt grundsätzlich keinen besonderen Beschränkungen;104 unzulässig ist nur die Delegation von Strafsachen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g StPO (d. h. Völkermord [Art. 264 StGB], Verbrechen gegen die Menschlichkeit [Art. 264a StGB], Kriegsverbrechen [Art. 264b– 264j StGB] und Strafbarkeit des Vorgesetzten [Art. 264k StGB]). Die Delegation kann zur Untersuchung und Beurteilung, ausnahmsweise nur zur Beurteilung der Strafsache erfolgen. In der Praxis hat Letzteres jedoch keine Bedeutung erlangt.105
Eine Strafsache nach Artikel 24 StPO kann hingegen nur dann an die kantonalen Strafbehörden delegiert werden, wenn ein einfacher Fall vorliegt. Das Gesetz definiert den Begriff «einfacher Fall» nicht. Gemeint sind damit wohl weniger umfangreiche oder nicht komplexe Fälle, die sachlich und rechtlich keine besonderen Schwierigkeiten
102 Siehe z. B. für den Bereich Europarat: Council of Europe Committee on Counter-Terrorism (CDCT) – Counter-terrorism, Bericht Plenarsitzung vom 13. und 14. November 2024.
103 Andreas J. Keller, Strafverfahren des Bundes, S. 197; CR CPP-David Bouverat, Art. 25 N
1 f.; Felix Bänziger/Luc Leimgruber, Effizienzvorlage, S. 30. Botschaft «Effizienz-Vorlage», S. 1545 ff.; Kommentierte Textausgabe StPO- Felix Bänziger, Art. 24, S. 23. Zu weiteren Einzelheiten s. Postulatsbericht, Ziff. 7.3.3.3.
104 SK Kommentar StPO-Stephan Schlegel, Art. 25 N 4.
105 SK Kommentar StPO-Stephan Schlegel, Art. 25 N 4.