Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten
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aufweisen und keine Spezialkenntnisse erfordern.106 Die Delegation kann – anders als bei einer Strafsache nach Artikel 23 StPO – nur zur Untersuchung und Beurteilung erfolgen.
Das Erfordernis des «einfachen» Falles in Artikel 25 Absatz 2 StPO erscheint mit Blick auf die seit dem Inkrafttreten der Effizienz-Vorlage geänderte und ausgebaute Organisation der Bundesanwaltschaft, deren Kernkompetenzen sowie die Möglichkeit einfache Straffälle insbesondere im Strafbefehlsverfahren (Art. 352 ff. StPO) zu erledigen nicht mehr sachgerecht. Ausserdem dürften die von Artikel 24 StPO erfassten Strafsachen (organisiertes Verbrechen, Wirtschaftskriminalität) naturgemäss kaum je einfach sein. Aus diesen Gründen schlägt der Bundesrat vor, den Begriff «einfacher Fall» zu streichen.
Die Bundesanwaltschaft kann eine Strafsache zudem nicht einseitig, d. h. ohne Zustimmung der betroffenen kantonalen Strafbehörden an diese übertragen, wie der Begriff «Delegation» vermuten lassen könnte. Vor einer Delegation ist stets ein Meinungsaustausch – in Form von gegenseitiger Aktenzustellung zur Einsichtnahme – durchzuführen (s. Art. 26 Abs. 4 StPO).107 Der Bundesrat schlägt deshalb eine Präzisierung von Artikel 25 Absatz 1 StPO vor. Sollten die BA und die kantonalen Behörden sich nicht einigen können, so kann der Fall dem Bundesstrafgericht zum Entscheid unterbreitet werden (Art. 28 StPO).
Bei Strafsachen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g StPO soll – wie im geltenden Recht – eine Delegation nach wie vor ausgeschlossen sein (Art. 25 Abs. 2 VE-StPO).
Zu den Einzelheiten siehe Ziffer 3.2 (Kommentierung zu Art. 25).
2.2.5 Mehrfache Zuständigkeit (Art. 26 StPO)
Wurde eine Strafsache, die in der Strafverfolgungskompetenz des Bundes liegt, in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so regelt Artikel 26 Absatz 1 StPO, dass die Bundesanwaltschaft in einem solchen Fall entscheidet, welcher Kanton die Strafsache untersuchen und beurteilen soll.108
Auch wenn sich dies nicht explizit aus dem Wortlaut von Artikel 26 Absatz 1 StPO ergibt, so ist diese Bestimmung auf Delegationsfälle nach Artikel 25 StPO beschränkt. Dies ergibt sich daraus, dass Artikel 26 Absatz 1 StPO den Artikel 254 Absatz 2 BStP von 2009109 ersetzt. Dieser Artikel war im Kapitel II. «Besondere Bestimmungen für
106 SK Kommentar StPO-Stephan Schlegel, Art. 25 N 6; BSK StPO-Daniel Kipfer, Art. 25 N 7; CR CPP-David Bouverat, Art. 25 N 2.
107 BSK StPO- Daniel Kipfer, Art. 26 N 2 und 5; SK Kommentar StPO-Stephan Schlegel, StPO Komm., Art. 26 N 10.
108 Andreas Baumgartner, Zuständigkeit im Strafverfahren, S. 543; BSK StPO-Daniel Kipfer, Art. 26 N 2; SK Kommentar StPO-Stephan Schlegel, Art. 26 N 10; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 214.
109 In der Fassung vom 1. Jan. 2009.