Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten
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Bundesstrafsachen, die der Bundesanwalt den kantonalen Behörden überweist» geregelt. Auch die herrschende Lehre vertritt diese Auffassung.110
Der Klarheit halber soll Absatz 1 von Artikel 26 StPO insbesondere dahingehend präzisiert werden, dass dieser nur für Delegationsfälle gemäss Artikel 25 StPO gilt.
In Absatz 2 soll – wie bei Artikel 25 Absatz 1 VE-StPO – verdeutlicht werden, dass eine Vereinigung von Strafsachen nicht einseitig durch die Staatsanwaltschaft des Bundes angeordnet wird, sondern stets in Absprache mit den kantonalen Behörden erfolgt. Sollten sich die BA und kantonalen Behörden nicht einigen können, so kann der Fall dem Bundesstrafgericht zum Entscheid unterbreitet werden (Art. 28 StPO).
Zu weiteren Einzelheiten siehe Ziffer 3.2 (Kommentierung zu Art. 26).
2.2.6 Verfahrensvorschriften zur Lösung von Zuständigkeitskonflikten (Art. 28 StPO)
Bei Konflikten zwischen der Staatsanwaltschaft des Bundes und den kantonalen Strafbehörden über die sachliche Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten entscheiden die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts (Art. 28 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Aufgrund seiner systematischen Stellung bezieht sich Artikel 28 StPO auf Streitigkeiten, die sich aus den Artikeln 22–27 StPO ergeben.111
Das Verfahren der Konflikterledigung ist in Artikel 28 StPO nicht geregelt. Das Bundesstrafgericht entscheidet bei solchen Konflikten in analoger Anwendung der Regeln, die Gesetz und Rechtsprechung für die Behandlung eines interkantonal streitigen Gerichtsstandes aufgestellt haben (Art. 39–42 i.V.m. Art. 393 ff. StPO); dies war bereits unter der Geltung des BStP 2001 der Fall.112
Die im Vorfeld zur Ausarbeitung des Postulates eingesetzte Arbeitsgruppe kam zum Schluss, dass explizite Verfahrensvorschriften bezüglich sachliche Zuständigkeitskonflikte zwischen der Bundesanwaltschaft und den Strafverfolgungsbehörden der Kantone in der StPO verankert werden sollten. Zudem wurde geltend gemacht, dass die Verfahren in der Regel zu lange dauerten und verfahrensbeschleunigende Regeln begrüsst würden.
Der Bundesrat teilt diese Auffassung, wonach explizite Verfahrensvorschriften in der StPO verankert werden sollen und schlägt gewisse Anpassungen vor; dies insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit.
Zu den Einzelheiten siehe Ziffer 3.2 (Kommentierung zu Art. 28 und 40).
110 Botschaft Vereinheitlichung Strafprozessrecht, Ziff. 2.2.2; CR CPP-David Bouverat, Art. 26 N 2; Andreas Baumgartner, Zuständigkeit im Strafverfahren, S. 543 (m.w.Verw.); BSK StPO- Daniel Kipfer, Art. 26 N 2; SK Kommentar StPO-Stephan Schlegel, StPO Komm., Art. 26 N 10; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Rz 214; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, Art. 26 N 1.
111 BSK StPO-Daniel Kipfer, Art. 28 N 1; SK Kommentar StPO-Stephan Schlegel, Art. 28 N 1.
112 S. Art. 279 Abs. 2 BStP (in der Fassung vom 1. Jan. 2001); Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 28. Sept. 2009, BG.2009.20 E. 1.1; Andreas Baumgartner, Zuständigkeit im Strafverfahren, S. 548.