Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten

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2.2.7 Einführung einer Meldepflicht für Untersuchungsbehörden bei Verdacht auf terroristische Straftaten

Im Zusammenhang mit der Prüfung der Zuständigkeitsordnung bei terroristischen Straftaten steht die Umsetzung der Motion 24.3819 der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates (s. oben Ziff. 2.2.3.3). Im Rahmen Vorlage wird eine Anpassung der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009113 (JStPO) vorgeschlagen, die eine Pflicht für Untersuchungsbehörden vorsieht, die Eröffnung von Strafverfahren gegen Minderjährige wegen terroristischen Straftaten an die Bundesbehörden zu melden.

Es entspricht einem bewussten gesetzgeberischen Entscheid, dass in der Schweiz keine zentralisierte Jugendanwaltschaft des Bundes etabliert worden ist. Selbst bei terroristischen Straftaten von minderjährigen Personen bleiben die Kantone für die Strafverfolgung zuständig, und zwar mit ihren speziell auf Strafverfahren gegen Jugendliche und Kinder ausgerichteten Behörden. Gerade im Bereich der Terrorismusbekämpfung erscheint es deshalb wichtig, dass der Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone stets gewährleistet ist. Rückmeldungen von Seiten der Bundesanwaltschaft und des Bundesamtes für Polizei (fedpol) zeigen, dass dieser Informationsaustausch in der Praxis zwar regelmässig stattfindet, aber nicht immer reibungslos funktioniert. Die Praxis verspricht sich daher von einer expliziten gesetzlichen Meldepflicht für kantonale Behörden eine schweizweite Stärkung der Terrorismusbekämpfung, weil die zuständigen Bundesbehörden damit einen vollständigen Überblick über terroristische Straftaten und die diesbezügliche Lage in den Kantonen erhalten.

Zu den Einzelheiten siehe Ziffer 3.3 (Kommentierung zu Art. 31a VE-JStPO).

2.3 Umsetzungsfragen

Die Vorlage hat keine Änderungen von Verordnungen des Bundesrates zur Folge.

113 SR 312.1