Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten
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3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
3.1 Änderung des Verantwortlichkeits-, des Verwaltungsverfahrens-, des Verwaltungsgerichts- und des Strafbehördenorganisationsgesetzes
3.1.1 Verantwortlichkeitsgesetz
Art. 15 Abs. 1 Bst. d
Die Änderung bei Artikel 20 Absatz 4 VE-StBOG bedingt eine sprachliche Anpassung.
3.1.2 Verwaltungsverfahrensgesetz
Art. 14 Abs. 1 Bst. i
Der Aufsichtsbehörde sollen bei Disziplinaruntersuchungen die gleichen Befugnisse zukommen wie anderen Behörden (s. oben Ziff. 2.1.4), weshalb sie auch Zeuginnen und Zeugen einvernehmen können soll.
3.1.3 Verwaltungsgerichtsgesetz
Art. 33 Bst. abisund cquater
Nach Artikel 33 Buchstabe abissollen Entscheide der Vereinigten Bundesversammlung über die Amtsenthebung der von ihr gewählten Mitgliedern der BA und AB-BA beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (s. oben Ziff. 2.1.9). Die Änderung bei Artikel 20 Absatz 4 VE-StBOG bedingt bei Artikel 33 Buchstabe cquatereine sprachliche Anpassung.
3.1.4 Strafbehördenorganisationsgesetz
Art. 1 Abs. 2
Aufgrund der Änderung von Artikel 25 StPO, wonach die Bundesanwaltschaft einfache Fälle nur noch zur Untersuchung und Beurteilung an die Kantone delegieren können soll, ist Artikel 1 Absatz 2 StBOG entsprechend anzupassen; die Wendung «oder nur zur Beurteilung» soll gestrichen werden.
Art. 20
Die Absätze 1 und 2 entsprechen den geltenden Absätzen 1 und 1bis.