Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten
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Mit der in Absatz 3 vorgesehenen Erhöhung der Amtsdauer von heute vier auf sechs Jahre soll die Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft gestärkt werden, auch wenn eine Verlängerung der Amtsdauer nicht vollständig zu verhindern vermag, dass bei einer anstehenden Wiederwahl auch politische Argumente ins Feld geführt werden. Immerhin erfährt die Amtsdauer der von der Bundesversammlung gewählten Mitglieder der BA eine Angleichung an jene der eidgenössischen Richterinnen und Richter. Durch die Verlängerung der Amtsdauer ist die Regelung des geltenden Rechts aufzuheben, wonach die Amtsdauer am 1. Januar nach Beginn der Legislatur des Nationalrates beginnt. Demgegenüber wird neu festgelegt, dass frei gewordene Stellen für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt werden. Diese Regelung entspricht in der Sache jener für eidgenössische Richterinnen und Richter (vgl. Art. 9 Abs. 3 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005114[BGG]; Art. 48 Abs. 3 StBOG; Art. 9 Abs. 3 VGG; Art. 13 Abs. 3 Patentgerichtsgesetz vom 20. März 2009,115 PatGG) und für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (vgl. Art. 25 Abs. 2 StBOG).
Absatz 4 schafft die geltende Amtsdauer für die übrigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Bundes und die damit verbundene periodische Wiederwahl durch den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ab. Stattdessen sollen die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom Bundesanwalt oder von der Bundesanwältin mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags angestellt werden. Der zweite Satz von Absatz 4 entspricht dem zweiten Satz des heutigen Absatz 2.
Art. 21 Einleitungssatz
Der Einleitungssatz wird redaktionell angepasst, weil neu ausschliesslich der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin und die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen gewählt werden, und zwar von der Vereinigten Bundesversammlung. Artikel 21 muss somit nicht auch noch den Fall der vom Bundesanwalt oder der Bundesanwältin gewählten Staatsanwälte erfassen.
Art. 25 Abs. 1
Damit die Amtsdauer der Mitglieder der Aufsichtsbehörde wie heute jener des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin und der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen entspricht wird sie ebenfalls von vier auf sechs Jahre angehoben.
114 SR 173.110
115 SR 173.41