Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten

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Art. 29 Abs. 1 und 2

Wie sich aus ihrer Zusammensetzung ergibt (Art. 23 Abs. 2 StBOG) ist die AB-BA als Fachgremium konzipiert. Ihre Aufsicht beschränkt sich – anders als die parlamentarische Aufsicht oder die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht (Art. 34 Abs. 1 StBOG) – nicht auf die administrative Aufsicht, sondern umfasst auch fachliche Aspekte. Das ergibt sich auch daraus, dass der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a StBOG für die fachgerechte Strafverfolgung verantwortlich ist, und die Aufsicht der AB-BA umfasst somit auch die Prüfung, ob der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin dieser Verantwortung nachkommt. Aus dem Wortlaut des geltenden Rechts ergibt sich dies allerdings nicht klar genug, ist doch kurz von «Aufsicht» die Rede. Mit der Änderung von Absatz 1 soll nunmehr klargestellt werden, dass die Aufsichtstätigkeit der AB-BA sowohl administrative wie auch fachliche Aspekte umfasst.

Die fachliche Aufsicht hat allerdings auch Grenzen, weil der AB-BA nicht Aufgaben einer Oberstaatsanwaltschaft zukommen. Absatz 2 legt deshalb fest, in welchen Bereichen die AB-BA gegenüber der BA keine Weisungen erlassen darf. Neben der heute schon festgeschriebenen Ausnahme gemäss Buchstabe a, untersagt Buchstabe b neu Weisungen betreffend die kriminalpolitische Schwerpunktsetzung. Die Festlegung der Prioritäten der Strafverfolgung gehört nicht zu den Aufgaben einer Aufsichtsbehörde, sondern obliegt in erster Linie der Exekutive als politische Behörde. Sie kann sie Schwerpunktsetzung mittels Weisungen an die ihr unterstellten Polizeiorgane vornehmen. Allerdings kann auch die BA ihre kriminalpolitischen Prioritäten festlegen. Diese Ausgangslage erfordert eine Absprache und Koordination hinsichtlich der kriminalpolitischen Schwerpunktsetzung zwischen der BA und der Exekutive bzw. der Polizei. Käme der AB-BA zusätzlich ein Weisungsrecht gegenüber der BA zu, würde dies einen noch grösseren Bedarf an Absprache und Koordination bedingen. Hingegen gehört es zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob und wie die BA die Kriminalstrategie umsetzt. Schliesslich untersagt Buchstabe c auch Weisungen betreffend die Anwendung und Auslegung des Rechts. Die Kontrolle der Rechtmässigkeit der Handlungen der BA obliegt nach Auffassung des Bundesrates den Rechtsmittelinstanzen. Könnte die AB-BA der BA verbindliche Vorgaben zur Anwendung und Auslegung des Rechts machen, so könnte dies zu einer Art doppelter Überprüfung der Handlungen der BA führen. Dazu besteht kein Grund, insbesondere angesichts der Tatsache, dass gegen praktisch alle Verfügungen und Verfahrenshandlungen der BA Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO).

Fragen könnte man sich allenfalls, ob die AB-BA in jenen Bereichen weisungsberechtigt sein sollte, wo eine gerichtliche Überprüfung von Verfahrenshandlungen nicht möglich ist, beispielsweise bei Einstellungen oder Nichtanhandnahmen von sog. opferlosen Delikten. Eine genaue Erfassung solcher Konstellationen im Gesetz wäre jedoch sehr schwierig und es würde sich auch gleich die Frage stellen, ob nicht auch dort eine Weisungsbefugnis vorzusehen wäre, wo zwar eine gerichtliche Überprüfung möglich wäre, eine solche von den betroffenen Parteien kaum je verlangt wird, weil sie von einem womöglich nicht gesetzeskonformen Entscheid im Ergebnis profitieren (z. B. Verzicht auf Strafverfolgung bei gleichzeitiger Einziehung grosser Vermögenswerte). Nach Ansicht des Bundesrates liessen sich kaum alle denkbaren Konstellationen in befriedigender Weise gesetzlich erfassen, weshalb auf ein entsprechendes Wei-