Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten

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sungsrecht zu verzichten ist. Das schliesst nicht aus, dass die AB-BA eine von ihr als unzutreffend erachtete Rechtsanwendung oder Auslegung durch die BA im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit zur Sprache bringt. Die Verantwortung für die richtige Anwendung des Rechts soll jedoch allein bei der BA liegen.

Art. 31

Der neue Artikel 31 entspricht im Wesentlichen dem geltenden Artikel 29 Absatz 1 StBOG. Er präzisiert, dass die AB-BA der Vereinigten Bundesversammlung auch bei besonderen Vorkommnissen Bericht erstattet und sich diese Rapportierung nicht nur auf ihre Tätigkeit, sondern auch auf ihre Erkenntnisse bezieht. Damit werden die Pflichten der AB-BA genauer umschrieben.

Art. 31a

Diese Bestimmung entspricht vollumfänglich dem geltenden Artikel 31 Absatz 4 StBOG.

Art. 31b

Diese Bestimmung übernimmt die bestehenden Regelungen zum Disziplinarverfahren und zum Antrag auf Amtsenthebung von Artikel 31 StBOG, enthält aber auch einige Neuerungen.

So legt Absatz 1 neu fest, dass die AB-BA im Falle einer Disziplinaruntersuchung eine oder mehrere Personen aus ihren Reihen mit der Untersuchung betrauen kann. Entsprechend dem Anliegen der GPK (dazu oben Ziff. 2.1.6) kann jedoch die AB-BA auch externe Personen mit der Untersuchung beauftragen. Der letzte Satz stellt sicher, dass die untersuchungsführenden Personen, die für den Fortgang des Verfahrens nötigen Verfügungen erlassen können, die Anordnung von Disziplinarmassnahmen aber in den Händen der AB-BA selber liegt.

Absatz 2: Das geltende Recht legt nicht ausdrücklich fest, nach welchen Verfahrensregeln eine Disziplinaruntersuchung durchzuführen ist. Der geltende Artikel 31 Absatz 3 StBOG bestimmt lediglich, dass für das Beschwerdeverfahren gegen eine Disziplinarmassnahme das VwVG zur Anwendung gelangt. Absatz 2 legt nun entsprechend der Regelung in Artikel 98 Absatz 2 BPV fest, dass das VwVG für das ganze Disziplinarverfahren Anwendung findet.

Absatz 3 übernimmt den bestehenden Artikel 31 Absatz 2 StBOG, legt aber mit dem Einleitungssatz («Ergibt die Disziplinaruntersuchung Amtspflichtverletzungen, …») sicher, dass Massnahmen nur nach einer Untersuchung angeordnet werden können. Das entspricht Artikel 99 Absatz 1 BPV.