Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht
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Absatz 4 führt neu die Möglichkeit der vorsorglichen Freistellung vom Amt ein, wie dies die GPK empfehlen (dazu oben Ziff. 2.1.5). In der Sache entspricht die Bestimmung Artikel 103 Absatz 1 BPV.
Absatz 5 entspricht dem heutigen Absatz 3 von Artikel 31 StBOG, regelt aber neu auch das Rechtsmittel gegen die Anordnung einer vorsorglichen Freistellung.
Absatz 6 entspricht dem geltenden Artikel 31 Absatz 1 StBOG.
Art. 31c
Diese neue Bestimmung schafft zwar kein eigentliches Anhörungsrecht der AB-BA gegenüber der GK bezüglich der Auswahl der zu wählenden Mitglieder der BA, wie dies die GPK als prüfenswert erachtet.116 Es erscheint nämlich wenig sinnvoll, der AB-BA zu diesem Zweck ein eigentliches Anhörungsrecht, einzuräumen, mithin die GK zu verpflichten, in jedem Fall die AB-BA zu konsultieren. Denn es kann durchaus Situationen geben, in denen die GK ihren Entscheid ohne Konsultation der AB-BA fällen kann. Andererseits könnte es auch vorkommen, dass die AB-BA der GK ihr bedeutsam erscheinende Informationen zukommen lassen möchte, obschon die GK nicht explizit danach gefragt hat.
Damit die Aufsichtsbehörde der Gerichtskommission auf Anfrage oder spontan solche Informationen zukommen lassen kann, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, weil die Informationen unter das Amtsgeheimnis der Mitglieder der AB-BA fallen.
Art. 66a
Das geltende Recht enthält keine Regeln für die Konstellation, dass sich ein Strafverfahren gegen ein von der Bundesversammlung gewähltes Mitglied der BA richtet. Die Praxis behilft sich mit einer sinngemässen Anwendung von Artikel 67 StBOG (dazu oben Ziff. 2.1.8). Der neue Artikel 66a kodifiziert diese Rechtsprechung.
Das Verfahren lässt sich in zwei Phasen gliedern: In einer ersten sollen Vorwürfe strafbaren Verhaltens, die sich in der Regel aus einer Strafanzeige ergeben, auf ihre Begründetheit hin geprüft werden. Zu diesem Zweck ernennt die Aufsichtsbehörde gemäss Absatz 1 einen ausserordentlichen Staatsanwalt oder eine ausserordentliche Staatsanwältin. Dieser oder diese hat erste Abklärungen vorzunehmen und – falls sich der Verdacht auf eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit erhärtet – der zuständigen Kommission der eidgenössischen Räte ein Gesuch um Ermächtigung zur Strafverfolgung zu stellen, wie dies Artikel 14 VG vorschreibt (Abs. 2). Wird die Ermächtigung erteilt, beginnt die zweite Phase, in welcher gemäss Absatz 3 der ausserordentliche Bundesanwalt oder die ausserordentliche Bundesanwältin nach seiner bzw. ihrer Wahl durch die Bundesversammlung (Art. 17 Abs. 3 ParlG) die Strafuntersuchung eröffnet und durchführt.
116 Schlussbericht GPK 2021, Aufsichtsverhältnis, S. 160 f.