Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten
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Art. 67
Weil das Verfahren beim Verdacht auf Straftaten von gewählten Mitgliedern der Bundesanwaltschaft neu in Artikel 66a StBOG geregelt wird, ist die Sachüberschrift von Artikel 67 StBOG so anzupassen, dass sich die Bestimmung nur noch auf die angestellten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der BA bezieht.
Art. 78
Absatz 1 kann aufgehoben werden, weil inzwischen keine noch vom Bundesrat nach früherem Recht gewählten Mitglieder der BA mehr tätig sind.
Absatz 2 hat ebenfalls keine Bedeutung mehr, weil die in Artikel 62 Absatz 3 StBOG erwähnte Vereinbarung im Jahr 2014 abgeschlossen wurde.
Art. 78a
Die Mitglieder der Bundesanwaltschaft, die von der Vereinigten Bundesversammlung vor dem Inkrafttreten dieser Änderungen gewählt wurden, wurden auf vier Jahre gewählt. Die neue Regelung, wonach die Amtsdauer nunmehr sechs Jahre beträgt, führt indes nicht zu einer automatischen Verlängerung um zwei Jahre. Dies sagt Absatz 1 zur Klarstellung ausdrücklich. Werden bisherige Amtsinhaberinnen und -inhaber unter der Geltung des neuen Rechts wiedergewählt, so wird ihre Amtsdauer neu sechs Jahre sein.
Anders ist gemäss Absatz 2 die Regelung für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die vom Bundesanwalt oder der Bundesanwältin auf vier Jahre gewählt wurden. Deren Anstellungsverhältnis wird mit Inkrafttreten der Änderungen automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Artikel 20 Absatz 4 umgewandelt. Dies weil für eine Nichtwiederwahl sachliche Gründe vorliegen müssen und sich das Arbeitsverhältnis gewählter Staatsanwältinnen und Staatsanwälte von jenem von angestellten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten nicht wesentlich unterscheidet.
3.2 Änderung der Strafprozessordnung
Art. 23 Abs. 1 Bst. a–b, h–hterund j
- Buchstabe a
Gemäss dem geltenden Buchstaben a unterliegen der Bundesgerichtsbarkeit folgende Straftaten, sofern sie namentlich gegen völkerrechtlich geschützte Personen gerichtet sind: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (1. Titel: Art. 111–136 StGB), Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit (4. Titel: Art. 180–186 StGB), Raub (Art. 140 StGB), Erpressung (Art. 156 StGB), sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) sowie Vergewaltigung (Art. 190 StGB). Aus den in Ziffer 2.2.3.1