Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten

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dargestellten Gründen sollen neu alle Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen der zwingenden Bundesgerichtsbarkeit unterstellt werden. Welche Personen im Einzelnen unter den völkerrechtlichen Schutz fallen, richtet sich nach den entsprechenden Staatsverträgen und Völkergewohnheitsrecht.117

Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollen die Straftaten namentlich gegen Magistratspersonen und gegen Mitglieder der Bundesversammlung neu separat in Buchstabe b geregelt werden.

- Buchstabe abis

Straftaten gegen Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten unterliegen gemäss geltendem Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b StPO nur dann der Strafverfolgungskompetenz des Bundes, sofern es sich um eines der folgenden Delikte handelt: Unrechtmässige Aneignung (Art. 137 StGB), Sachentziehung (Art. 141 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Hehlerei (Art. 160 StGB) sowie geringfügige Vermögensdelikte (Art. 172terStGB). Aus den in Ziffer 2.2.3.1 genannten Gründen sollen neu ebenfalls alle Straftaten, die sich gegen die oben genannten Objekte richten, der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.

Im Zusammenhang mit der Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen (s. oben Ziff. 2.2.3.1) schlägt der Bundesrat eine weitere Neuzuordnung der Strafverfolgungskompetenz vor.

Bislang fallen nur diejenigen Straftaten in die Strafverfolgungskompetenz des Bundes, sofern sie gegen Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen oder konsularischer Posten gerichtet sind. Neu sollen einerseits auch alle Straftaten in die Strafverfolgungskompetenz des Bundes fallen, sofern sie gegen die genannten Objekte ständiger Missionen gerichtet sind. Damit sind Vertretungen eines Staates bei einer zwischenstaatlichen Organisation gemeint. Für die ständigen Missionen ist das WÜD sinngemäss anwendbar,118 weshalb es aus Gründen der Kohärenz gerechtfertigt erscheint, diese Straftaten ebenfalls der Bundesgerichtsbarkeit zu unterstellen.

Aus denselben Überlegungen sollen auch alle Straftaten der Bundesgerichtsbarkeit unterstellt werden, sofern sie gegen Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke internationaler Organisationen gerichtet sind. Auch diese geniessen im Einklang mit dem Völkerrecht und den internationalen Gepflogenheiten gewisse Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen in der Schweiz; deren Umfang ergibt sich aus den jeweiligen mit der Schweiz abgeschlossenen Sitzabkommen. Relevant ist im vorliegenden Zusammenhang die Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke. Allerdings können sich nicht alle internationalen Organisationen auf dieses Vorrecht berufen (z. B. das World Economic Forum oder das Internationale Olympische Komitee). Straftaten, die gegen die genannten Objekte von solchen internationalen Organisationen gerichtet sind, sollen nicht der Strafverfolgungskompetenz des Bun-

117 BSK StPO- Laura Jost/Marcel Alexander Niggli, Art. 23 N 7; SK Kommentar StPO-Stephan Schlegel, Art. 23 N 5; CR CPP-David Bouverat, Art. 23 N 4.

118 Botschaft GSG, Ziff. 2.3.1.4.