Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten
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des unterstellt werden, sondern in der Strafverfolgungskompetenz der Kantone verbleiben. Diese Abgrenzung ergibt sich aufgrund der Wendung «völkerrechtlich geschützte».
Die Strafverfolgungskompetenz des Bundes für diese Straftaten soll aus Gründen der Übersichtlichkeit neu in Buchstabe abisgeregelt werden.
- Buchstabe b
Die Strafverfolgungskompetenz des Bundes für bestimmte Straftaten, die sich gegen Magistratspersonen, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen und Bundesanwälte richtet, ist aus Gründen der Übersichtlichkeit neu in Buchstaben b geregelt.
Die heute geltende Aufteilung der sachlichen Zuständigkeit im Bereich der strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187 ff. StGB) erscheint inkohärent. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb z. B. eine sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) oder eine Vergewaltigung (Art. 190 StGB) einer von Buchstaben a erfassten Person (z. B. eine Magistratsperson des Bundes oder ein Mitglied der Bundesversammlung) der Bundesgerichtsbarkeit untersteht, nicht aber der Missbrauch einer urteilsfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191 StGB119); dies, obwohl diese Straftaten bezüglich der abstrakten Strafdrohung vergleichbar schwer sind. Der Vorentwurf schlägt deshalb aus Gründen der Kohärenz vor, Artikel 191 StGB (Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person) in die Strafverfolgungskompetenz des Bundes zu überführen. Buchstabe b wird dementsprechend ergänzt.
Im Rahmen der Anpassung der Zuständigkeit betreffend Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen wurde schliesslich geprüft, ob der neu von Buchstabe b erfasste Personenkreis präzisiert resp. erweitert werden sollte. Der Kreis der geschützten Personen wird in der Lehre teilweise kritisiert. Es sei nicht nachvollziehbar, warum unter diese Bestimmung z. B. nur Magistratspersonen des Bundes, d. h. die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin und die ordentlichen Richterinnen und Richter des Bundesgerichts fallen, nicht jedoch die Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Gerichte des Bundes (Bundesstrafgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundespatentgericht). Auch würden von Buchstabe b nur der Bundesanwalt, die Bundesanwältin und deren Stellvertreter resp. Stellvertreterinnen erfasst, nicht jedoch die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Bundes.120
Dass das geltende Recht erstinstanzliche Richterinnen und Richter der Gerichte des Bundes und leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Bundes nicht erfasst, dürfte zum einen daran liegen, dass die Regelung unverändert in die StPO überführt wurde und aus einer Zeit stammt, als es weder erstinstanzliche Gerichte des Bundes in der heutigen Form gab noch die Bundesanwaltschaft ihre heutige Organisations-
119 Vor dem Inkrafttreten der Revision des Sexualstrafrechts am 1. Juli 2024 (AS 2024 27) als Schändung bezeichnet.
120 BSK StPO-Laura Jost/Marcel Alexander Niggli, Art. 23 N 5; CR CPP-David Bouverat, Art. 23 N 6.