Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten
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struktur aufwies. Trotzdem gibt es Gründe gegen eine Ausweitung, wie sie die RK-S anregt: Straftaten gegen Magistratspersonen unterstehen deshalb der Bundesgerichtsbarkeit, weil die Straftat nicht nur die Person selber beeinträchtigt, sondern gleichermassen die Eidgenossenschaft als solche, weil die Magistratspersonen diese in besonderem Mass repräsentieren. Wollte man den Kreis der Personen erweitern, würde sich die schwierige Frage der Grenzziehung stellen: Weshalb sollte Bundesgerichtsbarkeit gelten bei Delikten gegen bspw. leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Bundes, nicht aber gegen Staatssekretärinnen und -sekretäre oder den Chef oder die Chefin der Armee? Generelle Kriterien zur Abgrenzung sind kaum ersichtlich. Die heutige Regelung dagegen stellt immerhin auf ein konkretes, relativ einfaches Merkmal ab, nämlich die Stellung als Magistratsperson. Es erscheint deshalb angezeigt, auf eine Ausweitung des Personenkreises zu verzichten.
- Buchstaben h
Wie oben unter Ziffer 2.2.3.2 ausgeführt, sollen Straftaten gegen die öffentliche Gewalt von der Bundesgerichtsbarkeit ausgenommen und in die Strafverfolgungskompetenz der Kantone überführt werden, sofern diese gegen Amtshandlungen von Angestellten des öffentlichen Verkehrs gerichtet sind.
Diese Neuzuordnung der Strafverfolgungskompetenz für den genannten Personenkreis ergibt sich aus dem neuen Buchstaben htervon Artikel 23 Absatz 1 VE-StPO. Aufgrund dieser Neuzuordnung wurde die Nennung des 15. Titels sowie der Begriff «gegen die öffentliche Gewalt des Bundes» in Buchstaben h gestrichen. Mit der Überarbeitung sind keine weiteren materiellen Änderungen verbunden.
- Buchstabe hbis
Wie unter Ziffer 2.2.3.3 vorgeschlagen, sollen terroristische Straftaten neu voraussetzungslos der zwingenden Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 23 Absatz 1 StPO unterstellt werden.
Die Straftaten der Artikel 260terStGB (hinsichtlich der Beteiligung an oder der Unterstützung einer terroristischen Organisation), 260quinquiesStGB (Finanzierung des Terrorismus), 260sexiesStGB (Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat) sowie die Verbrechen, die von einer terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260terAbsatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 StGB ausgehen, werden daher im neuen Buchstaben hbisvon Artikel 23 Absatz 1 VE-StPO aufgelistet und aus dem Deliktskatalog von Artikel 24 Absatz 1 StPO herausgelöst (s. unten die Kommentierung zu Art. 24).
- Buchstabe hter
Wie oben unter Buchstabe h ausgeführt, ist die Strafverfolgungskompetenz des Bundes für Straftaten des fünfzehnten Titels, sofern sie gegen die öffentliche Gewalt gerichtet sind, in einem neuen Buchstabe htergeregelt; davon ausgenommen sind Straftaten der Artikel 285 und 286 StGB gegen Angestellte des öffentlichen Verkehrs im