Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten

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Sinne der Artikel 285 Ziffer 1 Absatz 2 StGB und 286 Absatz 2 StGB. Diese Straftaten sollen neu in die Strafverfolgungskompetenz der Kantone fallen.

Als Angestellte des öffentlichen Verkehrs gelten gemäss den genannten Bestimmungen die Angestellten von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957121 (EBG), dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009122 (PBG), dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008123 (GüTG) sowie die Angestellten der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010124 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) mit Bewilligung des Bundesamtes für Verkehr beauftragten Organisationen.

- Buchstabe j

Die Anpassungen im Buchstaben j sind rein sprachlicher Natur; in materielle Hinsicht ändert sich nichts an dieser Bestimmung.

Art. 24 Abs. 1

Aufgrund der unter Ziffer 2.2.3.3 vorgeschlagenen Überführung der terroristischen Straftaten in die Bundesgerichtsbarkeit ist Artikel 24 Absatz 1 StPO entsprechend anzupassen.

Die Straftaten der Artikel 260terStGB (hinsichtlich der Beteiligung an oder der Unterstützung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 260terAbs. 1 Bst. a Ziff. 2), 260quinquiesStGB (Finanzierung des Terrorismus), 260sexiesStGB (Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat) sowie die Verbrechen, die von einer terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260terAbsatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 StGB ausgehen, werden aus dem geltenden Absatz 1 von Artikel 24 StPO gestrichen und sind neu in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe hbisVE-StPO aufgelistet. Damit soll sich der Anwendungsbereich von Artikel 24 VE-StPO neu auf kriminelle Organisationen und Wirtschaftskriminalität beschränken. Artikel 260terStGB wird bezüglich der strafprozessualen Einordnung aufgeteilt, was angesichts seiner Systematik keine besondere gesetzgeberische Komplexität birgt.125

Die in den Buchstaben a und b von Absatz 1 Artikel 24 StPO genannten Voraussetzungen (Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden resp. in mehreren Kantonen begangen worden und kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton vorliegend) sollen für die in Absatz 1 aufgeführten Straftaten unverändert gelten.

121 SR 742.101

122 SR 745.1

123 SR 742.41

124 SR 745.2

125 Ziff. 1 (organisierte Kriminalität) resp. Ziff. 2 (Terrorismus) von Abs. 1 Bst. a der Bestimmung.