Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten
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Art. 25
Artikel 25 StPO betrifft die Delegation von Strafsachen, für welche die Bundesgerichtsbarkeit nach den Artikeln 23 und 24 StPO gegeben ist.
Die Delegation hat zur Folge, dass die sachliche Zuständigkeit der Organe der Bundesstrafrechtspflege entfällt und die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsorgane des gemäss den Gerichtsstandsregeln (Art. 31 ff. StPO) bezeichneten Kantons begründet wird. Der Kanton, an den eine der Bundesstragerichtbarkeit unterliegende Strafsache delegiert wird, ist verpflichtet, tätig zu werden.126
Wie unter Ziffer 2.2.4 ausgeführt, sollen die Voraussetzungen für eine Delegation vereinfacht und der Wortlaut von Artikel 25 StPO präzisiert werden.
Der Bundesrat schlägt zum einen vor, die geltende Differenzierung aufzuheben. Eine Delegation soll gemäss Artikel 25 Absatz 1 VE-StPO nicht nur bezüglich Strafsachen nach Artikel 23 StPO, sondern auch bezüglich Artikel 24 StPO voraussetzungslos möglich sein, d. h. das Erfordernis des «einfachen Falles» soll gestrichen werden.
Der Bundesrat schlägt zudem vor, dass eine Delegation nur noch zur Untersuchung und Beurteilung erfolgen können soll, so wie das geltende Recht dies bei Strafsachen nach Artikel 24 StPO vorsieht (Art. 25 Abs. 2 StPO), dies weil eine Delegation nur zur Beurteilung nicht praxisrelevant ist.
Schliesslich soll der Wortlaut von Absatz 1 dahingehend geändert werden, dass klar ist, dass die Bundesanwaltschaft Strafsachen, die in ihrer Zuständigkeit liegen, nicht autoritativ, sondern erst nach erfolgter Verständigung mit den kantonalen Behörden an diese überträgt (s. oben Ziff. 2.2.4).
Der Zeitpunkt der Delegation ist bislang gesetzlich nicht festgelegt; dies soll aus Gründen der Flexibilität beibehalten werden. Die Delegation kann somit, je nach den Umständen des Einzelfalles, jederzeit erfolgen, d. h. vor der formellen Eröffnung einer Untersuchung, während dieser und sogar bis zum formellen Abschluss der Untersuchung. Letzteres sollte jedoch aus Gründen der effizienten Verfahrenserledigung die Ausnahme bleiben.127 Die SSK sieht zudem in ihren Gerichtsstandsempfehlungen vor, dass die BA Verfahren soweit irgendwie möglich in ihrer Anfangsphase delegiert.128
Wie im geltenden Recht sieht Absatz 2 vor, dass Strafsachen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g StPO nicht delegiert werden können.
Art. 26 Abs. 1, 2 und 4
Will die Bundesanwaltschaft einen Straffall, der in ihrer Strafverfolgungskompetenz liegt, zwecks Untersuchung und Beurteilung an einen Kanton delegieren (Art. 25
126 BSK StPO-Daniel Kipfer, Art. 25 N 2 ff.
127 CR CPP-David Bouverat, Art. 25 N 4.
128 Gerichtsstandsempfehlungen SSK, Anhang II, Ziff. 7.