Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/8: Bundesgesetz zur Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht und zu Änderungen der Bundesgerichtsbarkeit · 65 Seiten

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StPO) und kommt die Zuständigkeit mehrerer Kantone in Betracht, so sieht Artikel 26 Absatz 1 StPO vor, dass die Bundesanwaltschaft entscheidet, welcher Kanton die Strafverfolgung übernehmen soll. Mit dieser Regelung soll der Grundsatz der Verfahrenseinheit gewahrt werden (Art. 29 StPO).129

Wie unter Ziffer 2.2.5 ausgeführt, ergibt sich aus dem Normtext nicht explizit, dass sich Absatz 1 einzig auf Delegationsfälle nach Artikel 25 StPO bezieht. Dies soll mit der vorgeschlagenen Anpassung von Artikel 26 Absatz 1 VE-StPO deshalb verdeutlicht werden.

Die Bundesanwaltschaft entscheidet nicht autoritativ, welcher Kanton in einem solchen Fall für die Strafverfolgung zuständig sein soll; vielmehr erfolgt dies in Absprache mit den Kantonen unter Berücksichtigung der Regeln über die Gerichtsstandsregeln gemäss den Artikeln 31–38 StPO (s. Art. 26 Abs. 4 StPO).130 Die Zuordnung an den konkreten Kanton erfolgt mittels anfechtbarer Verfügung (Art. 28 i.V.m. Art. 393 ff. StPO).

Absatz 2 wird dahingehend präzisiert, dass auch die Vereinigung von Strafverfahren in den Händen der Staatsanwaltschaft des Bundes oder der kantonalen Behörden erst nach erfolgter Verständigung zwischen den Parteien durch die Bundesanwaltschaft erfolgt (Art. 26 Abs. 4 VE-StPO); dies unter Berücksichtigung der Gerichtsstandsregeln. Diese Präzisierungen haben keine materielle Änderung des geltenden Rechts zur Folge.

Das geltende Recht nimmt im ersten Satz von Absatz 4 einzig Bezug auf Delegationsfälle, erwähnt die Fälle von Vereinigungen von Strafsachen i.S.v. Absatz 2 hingegen nicht, obwohl diese gemäss herrschender Lehre ebenfalls unter Absatz 4 fallen.131 Der Wortlaut von Absatz 4 erweist sich daher als zu eng und soll um den Begriff «Vereinigung» erweitert werden. Der zweite Satz von Absatz 4 bleibt unverändert. Im französischen Normtext hat diese Anpassung hingegen aus sprachlichen Gründen eine Überarbeitung des ganzen Absatzes 4 zur Folge.

Art. 28 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2

Wie unter Ziffer 2.2.6 dargelegt, sind die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts bei Konflikten zwischen der Staatsanwaltschaft des Bundes und den kantonalen Strafbehörden über die sachliche Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten zuständig (Art. 28 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Artikel 28 StPO hält darüber hinaus keine Verfahrensvorschriften. Das Bundesstrafgericht entscheidet bei solchen Konflikten in analoger Anwendung der Regeln, die Gesetz und Rechtsprechung für die Behandlung eines interkantonal streitigen Gerichtsstandes aufgestellt haben (Art. 39–42 i.V.m. Art. 393 ff. StPO).

129 CR CPP-David Bouverat, Art. 26 N 2; BSK StPO-Daniel Kipfer, Art. 26 N 2.

130 Andreas Baumgartner, Zuständigkeit im Strafverfahren, S. 543; BSK StPO- Daniel Kipfer, Art. 26 N 2.

131 BSK StPO-Daniel Kipfer, Art. 26 N 5; SK Kommentar StPO-Stephan Schlegel, Art. 26 N 10; CR CPP-David Bouverat, Art. 26 N 6; de Moreillon/Parein-Reymond, Petit Commentaire CPP, Art. 26 N 13; StPO PK-Jositsch/Schmid, Art. 26 N 8.