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Vernehmlassung 2026/90: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2027 · 7 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

1Die Behörde beurteilt gestützt auf die Voruntersuchung, ob der belastete Standort oder belastete öffentliche Kinderspielplatz aufgrund schädlicher Einwirkungen nach den Artikeln 9–12 überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist. Sie berücksichtigt da- bei auch Einwirkungen, die durch andere Standorte oder durch Dritte verursacht wer- den.

Art. 8a Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit bei lästigen Einwirkungen

1Die Behörde beurteilt, ob gestützt auf die Voruntersuchung der belastete Standort aufgrund lästiger Einwirkungen bezogen auf die Schutzgüter Grundwasser, oberirdi- sche Gewässer, Luft und Boden als sanierungsbedürftig gilt.

2Die Behörde berücksichtigt dabei insbesondere:

a. die Art der Abfälle und deren Anteil an der Gesamtmenge;

b. die Wahrnehmbarkeit sowie die Art und Weise der Einwirkung der Abfälle am Standort; und

c. die Relevanz, die Nutzung und die Lage der betroffenen Schutzgüter.

3Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b und c ist sinngemäss anwendbar.

Art. 10 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a

1Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bishinsichtlich des Schutzes oberirdischer Gewässer überwachungsbedürftig, wenn:

…

b. im Wasser, das in ein oberirdisches Gewässer gelangt, die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, einen Konzentrationswert nach Anhang 1 überschreitet oder im Fall von per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) ein Viertel des Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet.

2Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes oberirdischer Gewässer sanierungsbedürftig, wenn:

a. im Wasser, das in ein oberirdisches Gewässer gelangt, die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, das Zehnfache eines Konzentrationswer- tes nach Anhang 1 überschreitet, oder im Fall von PFAS den einfachen Kon- zentrationswert nach Anhang 1 überschreitet; oder

Art. 12 Abs. 2

2Böden, die nach Absatz 1 oder nach Artikel 8a nicht sanierungsbedürftig sind, obwohl sie belastete Standorte, belastete öffentliche Kinderspielplätze oder Teile von einem dieser beiden Standorte sind, und Einwirkungen von solchen Standorten auf Böden werden gemäss der Verordnung vom 1. Juli 19982 über Belastungen des Bodens be- urteilt.

2 SR 814.12