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Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

2.3.4 Revisionsbedarf

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 14Bundesblatt · BBl 2024 260

sung heute faktisch weitergelebt wird: Im Jahr 2020 haben über zwei Drittel der Frauen den Namen des Mannes angenommen. Dagegen haben nur drei von hundert Männern den Namen ihrer Frau gewählt.35 Dass die Frau in den allermeisten Fällen den Namen des Mannes annimmt, wird auf die jahrelang bestehende rechtliche Regelung und Tradition und das gelebte Rollenbild zurückgeführt. So müssen Frauen, die ihren Namen behalten, oder Männer, die den Namen der Frau annehmen, ihren Entscheid auch heute noch gegenüber ihrem sozialen Umfeld begründen. Da der Mann seinen Namen selten aufgibt, obliegt der Entscheid über den gemeinsamen Familiennamen damit regelmässig der Frau: Sie muss ihren Namen aufgeben, wenn sie die Zusammengehörigkeit mit einem einheitlichen Namen ausdrücken möchte. Im Unterschied zu der von 1988 bis 2012 geltenden Regelung besteht heute allerdings keine Möglichkeit mehr, einen amtlichen Doppelnamen zu führen, um so den bisherigen Namen zu behalten. Damit hat sich die Situation für die Frau mit der letzten Revision im Ergebnis sogar noch verschlechtert.

Die Praxis zeigt sodann, dass auch die Nachfrage nach Doppelnamen für die Kinder einem verbreiteten Anliegen entspricht (s. Ziff. 3.1). Die Pflicht der Eltern, sich anlässlich ihrer Eheschliessung oder der Geburt der Kinder zu entscheiden, welchen ihrer Namen an die Kinder weitergegeben werden soll, widerspricht dem Prinzip der Gleichberechtigung der Eltern.

Von Bedeutung ist ausserdem, dass dem Namen nicht nur die Funktion der Kennzeichnung familiärer Zugehörigkeit in der horizontalen familialen Linie zukommt, sondern auch der Abstammungskennzeichnung (in der vertikalen familialen Linie). Sodann dient der Name der psychologischen Selbstidentifikation und Selbstdarstellung einer Person. Diese Funktionen des Namens könnten durch die Wiedereinführung eines ehelichen Doppelnamens deutlich gestärkt werden.36 Schliesslich könnte so auch dem Wunsch der Ehegatten besser entsprochen werden, durch eine namensmässige Verbindung beider Eltern die Verbindung zu den Kindern nach aussen sichtbar zu machen. Mit der Einführung eines Doppelnamens für Kinder stünde diese Möglichkeit der namensmässigen Verbindung zwischen Eltern und Kind nicht nur verheirateten, sondern auch unverheirateten Eltern und ihren Kindern offen.

Vor diesem Hintergrund und im Kontext einer Gesellschaft, die sich zunehmend mit Individualität und der identifizierenden Funktion von (Doppel-)Namen beschäftigt,37 stellt die (Wieder-)Einführung eines amtlichen Doppelnamens bei der Eheschliessung ein probates Mittel dar, um den Bedürfnissen zahlreicher Ehepaare entgegenzukommen: Die Wahlmöglichkeiten in Bezug auf den Namen werden so erweitert, ohne dass die bestehenden Optionen beschnitten werden. Den Bedürfnissen der Gesellschaft an das Namensrecht kann heute nicht mehr mit einer vorgegebenen, zwingend einzuhaltenden und für alle Paare gleichen Regelung Rechnung getragen werden. Vielmehr sollen die unterschiedlichen Bedürfnisse der Paare durch eine Erweiterung der Mög-

35 Im Jahr 2020 haben 24 030 von insgesamt 35 160 Frauen, d. h. 68,34 % den Namen des Mannes angenommen, während 1030 von insgesamt 35 160 Männern (2,93 %) den Namen ihrer Frau angenommen haben (vgl. Statistik zur Namenswahl, 1998–2020, abrufbar unter www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Bevölkerung > Heiraten, eingetragene Partnerschaften und Scheidungen).

36 Siehe LUGANI, 163 m.w.H.

37 BADDELEY, 636; WEIBEL, 959, 962.