Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
6.2.2 Änderungen des Partnerschaftsgesetzes
Bundesblatt · BBl 2024 260 S. 54Bundesblatt · BBl 2024 260
6.2.2 Änderungen des Partnerschaftsgesetzes
Eingetragene Partnerinnen oder Partner haben gemäss Artikel 12a und 30a PartG grundsätzlich dieselben namensrechtlichen Möglichkeiten wie Eheleute. Die Änderung des Partnerschaftsgesetzes erfolgt daher analog zur Revision des Zivilgesetzbuches. Entsprechend wird hier dieselbe Lösung sowohl für die eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie ihre gemeinsamen Kinder unterbreitet. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext allerdings, dass seit dem Inkrafttreten der Änderung des Zivilgesetzbuches «Ehe für alle» vom 18. Dezember 2020 am 1. Juli 2022 keine neuen Partnerschaften mehr begründet werden können (s. Ziff. 5.5). Insofern betrifft die Anpassung des Partnerschaftsgesetzes lediglich die Übergangsbestimmungen. In diesem Sinn können Partnerinnen und Partner (gleich wie Ehegatten) nachträglich gestützt auf das Übergangsrecht einen Doppelnamen bilden. Das gilt auch für ihre gemeinsamen Kinder (gleich wie für Kinder verheirateter Eltern).
Beispiel: A. Weber und B. Blanc leben seit 2020 in eingetragener Partnerschaft. Sie tragen den gemeinsamen Namen Weber. B. hat das Kind von A. adoptiert. Es trägt den gemeinsamen Namen Weber. Gestützt auf das neue Übergangsrecht ändert das Paar den gemeinsamen Namen zum Doppelnamen Weber Blanc. Dies führt automatisch zu einer Anpassung des Namens des Kindes, das nun von Gesetzes wegen auch Weber Blanc heisst.
Variante: Haben die Partner bzw. Partnerinnen dagegen ihren Namen behalten, können sie erklären, dass das Kind neu einen Doppelnamen tragen soll. Dies analog zu den Bestimmungen für Kinder verheirateter Eltern (Ziff. 5.2.2.2).
Zu den Kindern der Partnerinnen und Partner sei Folgendes angemerkt: Der Weg zu gemeinsamen Kindern der Partnerinnen und Partner ist nach Schweizer Recht nur über eine Stiefkindadoption möglich. Denn sowohl die gemeinschaftliche Adoption als auch die Fortpflanzungsmedizin stehen nach geltendem Recht für Partnerinnen und Partner nicht zur Verfügung. Wer aber in eingetragener Partnerschaft lebt, darf das Kind seiner Partnerin oder seines Partners adoptieren. In diesem Fall sind die Artikel 270–327c ZGB (Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses) sinngemäss anwendbar (Art. 27a PartG und Art. 267a Abs. 2 ZGB). Für den Namen gelten bei Stiefadoptionen (Art. 264c ZGB) in eingetragenen Partnerschaften die Artikel 270 bzw. Artikel 270a ZGB sinngemäss (Art. 267a Abs. 2 Satz 2 ZGB). Zu beachten ist dabei, dass nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision dem Kind im Rahmen einer Stiefkindadoption auch ein Doppelname gegeben werden kann (s. Ziff. 2.3.2, 5.2.2.2. Ist das Kind mindestens zwölf Jahre alt, muss es der Änderung seines Nachnamens zustimmen (Art. 270b ZGB).
Beispiel: A. Weber und B. Blanc leben in eingetragener Partnerschaft. Sie tragen den gemeinsamen Namen Weber. A. adoptiert in der Folge das Kind von B., das den Namen Blanc trägt. Mit der Stiefkindadoption erhält das Kind ebenfalls den Namen Weber (Art. 267a Abs. 2 i.V.m. Art. 270 Abs. 4 E-ZGB).