Rapport (allemand et français)

Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages

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liche Aus- und Weiterbildung tarifrelevant wird. Die Voraussetzung für die Anrechenbarkeit im KVG-Tarif ist, dass das Spital entsprechende Bildungskosten hat. Das heisst, dass die Absätze 2 und 3 als anrechenbare Betriebskosten zu betrachten sind, sofern diese Kosten im Spital anfallen. Fallen die Bildungskosten in einer Schule an (die als eigenständiger Betrieb geführt werden muss), ist das Spital davon nicht betroffen und die Ausbildung nicht in den Preisen anrechenbar. Die Berufsbildungen an Berufsschulen werden nicht in die Preise der KVG-Leistungen eingerechnet. Die Überbetrieblichen Kurse der Berufsbildung Sekundärstufe zwei hingegen schon. Diese Tatsache muss im Kommentar zur Verordnung besser erläutert werden.

Absatz 3 Bst .b. die Weiterbildung des übrigen medizinischen universitären Personals

Das Wort akademisch sollte durchweg durch universitär ersetzt werden. Absatz 4: ... Deren expliziten Kosten sind im Sinne des Art. 49 Abs. 3 des Gesetzes nicht in den Preisen für Leistungen anrechenbar.

Die Vergütungen durch die Kantone oder Dritte für die Forschung sind ausweisbar und müssen deshalb abgezogen werden. Andere Abzüge,

insbesondere Pauschalen sollen in Zukunft nicht mehr möglich sein. A contrario gilt: all jene Kosten, die nicht ausweisbar sind, sollen angerechnet werden können.

„1 Als Kosten…bis zum Erwerb des eidgenössichen Diploms wie auch santésuisse die Weiterbildung der Ärzte bis zum Erwerb des eidgenössischen Weiterbildungstitels und die Weiterbildung des übrigen medizinischen akademischen Personals.“

Es ist nicht klar, weshalb in der Verordnung der Begriff der „nachuniversitären Lehre“ definiert werden soll, obwohl der Begriff im Gesetzestext nicht existiert. Der Verordnungstext sollte vielmehr Klarheit darüber schaffen, was die Meinung des Gesetzgebers in der parlamentarischen Debatte war, nämlich „dass die Aus- und Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte sowie des übrigen akademischen Personals grundsätzlich nicht Sache der OKP sei.“ (Entwurf zu den Erläuterungen zur VKL, S. 3, 7.11.2007, BAG). Die unklare Formulierung im Gesetzestext (Art. 49 Abs. 3 KVG, „… dazu gehören insbesondere…“) muss in der Verordnung im Sinne des Gesetzgebers präzisiert werden.

Die Formulierung im VO-Entwurf bewirkt ausserdem, dass die Gesamtkosten der Grund- und Weiterbildung des Pflege-, des medizinischtechnischen und des medizinisch-therapeutischen Personals von der OKP getragen werden müssen und zu festen Bestandteilen der Pauschalen werden. Diese Situation wird zu einer Kostensteigerung in der OKP führen (Ausmass unbekannt), um so mehr als heute zahlreiche Ausbildungen des Pflegepersonals (Krankenschwestern, Physio- und Ergotherapeuten,…) mit einem Bachelor oder Master abschliessen (Universitätsniveau).

Le CSA doit faire part de sa crainte d’un trop grand désengagement de SSR/CSA la Confédération face à la recherche universitaire et post-universiataire, cette dernière d’ailleurs très souvent liée à la formation post-universitaire, dans le domaine de la santé, des personnes âgées notamment. Gemäss Kommentar dürfen die Kosten für Lehre und Forschung nicht in Stadt ZH die Tarifermittlung einfliessen. Es stellt sich dann aber die Frage, wo diese Kosten berücksichtigt werden. Die Finanzierungsfrage ist zurzeit noch nicht abschliessend geregelt; für Ausbildungsspitäler ist diese aber von Bedeutung.

5 Als Kosten für Forschung und universitäre Lehre und Forschung gelten BL, NW, SG, auch indirekte Kosten sowie Aufwendungen, die durch von Dritten fi- GDK nanzierte Lehr- und Forschungstätigkeiten verursacht werden.