Rapport (allemand et français)
Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages
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de coûts doivent être inclus dans la fixation du prix, sauf si la loi ne I’exclut expressément, ce qui West pas le cas en l'espèce.
La définition de l'alinéa 2 doit des lors être élargie à la formation initiale et continue de l'ensemble du personnel non universitaire.
Lehre und Forschung – nicht universitäre Aus- und Weiterbildung SGB Gemäss Artikel 49 Absatz 3 der Teilrevision Spitalfinanzierung, dürfen die Vergütung der stationären Behandlung, einschliesslich Aufenthalt in einem Spital oder einem Geburtshaus, keine Kostenanteile für Forschung und universitäre Lehre beinhalten. Für die Vergütung vereinbaren die Vertragsparteien Fallpauschalen.
Den detaillierten Erläuterungen zu Artikel 7 kann SGB nicht zustimmen. Die darin enthaltene Interpretation des Willens des Gesetzgebers legt den Schluss nahe, dass die Kosten für nicht universitäre Aus- und Weiterbildung aus den anrechenbaren Kosten ausgeschieden werden müssten. In den Erläuterungen steht zudem folgender Satz: „Je nach Art der Weiterbildung sind diese letzten Kosten (Gemeint sind die Kosten für nicht universitäre Lehre und Weiterbildung) für den Betrieb des Spitals erforderlich und können in die leistungsbezogenen Pauschalen einfliessen“. Diese Kann-Formulierung öffnet Tür und Tor zu Willkür,
Missverständnisse und Streitigkeiten sind damit vorprogrammiert. Mit dieser Unklarheit wird eine Unterversorgung und ein Qualitätsabbau beim nicht universitären Personal in Kauf genommen, der nicht akzeptiert werden kann und auch nicht dem Sinn der getroffenen Regelung in Artikel 49 Absatz 3, Teilrevision Spitalfinanzierung, entsprechen dürfte. Die Aus- und Weiterbildung ist in verschiedener Hinsicht wichtig und sollte deshalb von allen Spitälern auf der Spitalliste wahrgenommen werden. Gemäss Artikel 58g Absatz 5 haben die Kantone die Möglichkeit im Zusammenhang mit Leistungsaufträgen auch Auflagen zu Aus- und Weiterbildung von medizinischem, therapeutischem und pflegerischem Personal zu machen. Zudem ist im Tarifverfahren sicherzustellen, dass Spitäler mit Aus- und Weiterbildung gegenüber Spitälern ohne oder nur mit geringer Aus- und Weiterbildung nicht diskriminiert werden.
Der SGB beantragt, die detaillierten Erläuterungen zu Artikel 7 sinngemäss wie folgt zu präzisieren und zu ergänzen: Nicht universitäre Aus- und Weiterbildung gehören zu den anrechenbaren Kosten eines Spitals, die dual finanziert werden. Die Abgeltung darf aber nicht einfach Teil der Fallpauschale werden, die unabhängig davon bezahlt wird, ob Weiterbildungsleistungen erbracht werden oder nicht. Auf keinen Fall dürfen Spitäler mit Aus- und Weiterbildung gegenüber Spitälern ohne oder nur mit geringer Aus- und Weiterbildung im Rahmen der Tarifverhandlung diskriminiert werden.
Cet article ne peut être cohérent qu’à condition que la Confédération ne AVIVO se désengage pas financièrement dans le domaine de la recherche.
Im Kommentar zu den Änderungen der VKL zu Art. 7 wird davon ge- FMH sprochen, dass „im Bezug auf die künftige Finanzierung der universitären und nicht universitären Lehr und Forschung Unklarheiten bestehen". Um Missverständnisse zu vermeiden soll an dieser Stelle klar festgehalten werden, dass durch die Änderung von Art. 49 Abs. 3 lit. b KVG die nichtuniversitäre Lehre den anrechenbaren Kosten zugerechnet worden ist.
Künftig gelten die Kosten für universitäre Lehre und Forschung als nicht H+ anrechenbare Kosten im OKP-Tarif. Für die übrige berufliche Aus- und Weiterbildung entählt das KVG keine explizite Berstimmung. H+ geht davon aus, dass mit Ausnanahme der Kosten für die univeritäre Lehre sämtliche Kosten für betriebliche und überbetriebliche Aus-und
Weiterbildungsleistungen anrechenbar und tarifrelevant sind.