Rapport (allemand et français)
Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages
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Die Voraussetzung für die Anrechenbarkeit im KVG-Tarif ist, dass das Spital entsprechende Bildungsleistungen erbringt, bzw. überbertiebliche Leistungen mitfinanziert. Das heisst, dass die Abs. 2 und 3 als anrechenbare Betriebskosten zu betrachten sind, sofern diese Kosten für das Spital anfallen Die Frage der Finanzierung dieser Kosten ist unmissverständlich und verbindlich zu regeln. H+ ist der Auffassung, dass die Finazierung durch Fallpauschalen und die übrigen Tarife sicher gestellt wird.
Art 7 Abs 2. Redaktionell: „übrige Spitallberufe“ durch „übrige Berufe“ ersetzen.
Art 7 Abs 3: Bst b: Redaktionell: das Wort akademisch durchweg durch universitär ersetzen. „b. die Weiterbildung des übrigen
medizinischen universitären Personals.“
Art 7 Abs 4: Die Vergütungen durch die Kantone oder Dritte für die Forschung sind ausweisbar und müssen deshalb abgezogen werden. Andere Abzüge, insbesondere Pauschalen, sollen in Zukunft nicht mehr möglich sein. A contrario gilt: all jene Kosten, die nicht separat finanziert sind, sollen angerechnet werden können. streichen oder
„… Deren expliziten Kosten sind im Sinne des Artikel 49 Absatz 3 des Gesetzes nicht in den Preisen für Leistungen anrechenbar.“
Abs. 3 Bst.b. die Weiterbildung des übrigen medizinischen universitären Inselspital Personals
Das Wort akademisch sollte durchweg durch universitär ersetzt werden. Abs.4:... Deren expliziten Kosten sind im Sinne des Art. 49 Abs. 3 des Gesetzes nicht in den Preisen für Leistungen anrechenbar.
Die Vergütungen durch die Kantone oder Dritte für die Forschung sind ausweisbar und müssen deshalb abgezogen werden. Andere Abzüge,
sollen in Zukunft nicht mehr möglich sein.
Art. 7 Abs. 2: Die Umschreibung der im Spital erbrachten Leistungen Privatkliniken der nicht universitären Lehre ist zu eng. Sie ist auszudehnen auf jegliche theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung von Personal, welches im Spital angestellt ist, auch wenn dieses nicht eine pflegerische Tätigkeit oder einen andern Spitalberuf ausübt. Die Entschädigung der Spitäler hat nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen. Somit sind alle Kostenfaktoren in die Preisgestaltung einzubeziehen, soweit sie durch das Gesetz nicht explizit ausgeschlossen sind. Aus dem Gesetz ergibt sich nun für einen Ausschluss, wie er in dieser Bestimmung vorgenommen wird, keinerlei Grundlage. Eine solche Beschränkung macht auch sachlich keinen Sinn. Sie ist arbiträr. Die Definition in Abs. 2 ist daher entsprechend zu erweitern auf die Aus- und Weiterbildung jeglichen Personals im nicht universitären Bereich.
Pulsus stimmt zu, dass die Kosten für die Ausbildung der universitären PULSUS Medizinalpersonen bis zum Regelabschluss von der Vergütung zulasten der OKP ausgeschlossen bleiben müssen.
Es ist richtig, dass die Kosten für Lehre und Forschung nicht in die Tarifermittlung bzw. Vergütung zulasten der OKP einbezogen werden soll. Hingegen sieht Pulsus im Einzelfall grosse Schwierigkeiten der Kostenabgrenzung. Nachdem die Finanzierungsfrage von Lehre und Forschung nicht abschliessend geregelt werden soll, erübrigen sich hier weitere Bemerkungen.
Nicht universitäre Ausbildungskosten und Kosten für Weiterbildung:
Soweit Spitäler etc. Lehrlinge ausbilden und soweit sie ihr angestammtes gesamten Personal (mit und ohne universitäre Grundausbildung) einer Weiterausbildung unterziehen oder solche Weiterausbildungen