Rapport (allemand et français)
Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages
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Art. 8
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
Art. 8 – 10: Die Begrifflichkeiten in Art. 8 werden mit Sicherheit zu Streitigkeiten AG führen. So kann es mit diesem Verordnungstext durchaus passieren, dass
Krankenversicherer und Kantone unterschiedliche Auffassungen darüber ha-
ben, welche Mobilien, Immobilien und sonstigen Anlagen zur Erfüllung des Leistungsauftrags nach Art. 39 notwendig sind. Der in den Konzepten von H+ ver-
wendete Ausdruck der „gebundenen Investitionen" ist ebenso wenig tauglich.
Jemand muss entscheiden, welche Investitionen für die Erfüllung des Leis-
tungsauftrags notwendig sind und gegenüber den Krankenversicherern und den Kantonen angerechnet werden können. Der Kanton beantragt, dass dies die
Kantone sind.
Zusätzlichen Regelungsbedarf ortet der Kanton im Bereich der Anlagebuchhal-
tung. In der Anlagebuchhaltung dürfen bekanntlich nur Objekte geführt werden,
welche im Eigentum des Spitals sind. Das Problem ist, dass be/den meisten
Kantonsspitälern die Kantone Eigentümer der Bauten und Anlagen sind und
nicht die Spitäler. Das vorgeschlagene Konzept würde also dazu führen, dass
die ganzen Investitionen in Kantonalen Spitälern nicht in den Tarifen berück-
sichtigt werden können. Dies muss unbedingt geändert werden. Ebenso stellt
der Kanton fest, dass für das Anlagenleasing, Miete, etc. keine Regelungen bestehen. Nicht geregelt sind auch die Abgrenzungen zwischen stationär und ambulant. Es darf angenommen werden, dass die Investitionen in den ambulanten Tarifen und den Zusatzversicherungen weiterhin eingerechnet werden (zu 100
% bei den ambulanten Tarifen bzw. 50 % bei den Zusatzversicherungen).
Einverstanden mit der Aktivierungsgrenze bei 10000 CHF. Ergänzung gemäss BL, NW, SG, heutiger Regelung. Die Berücksichtung von Miet- und Abzahlungsgeschäften ist UR, GDK Voraussetzung dafür, dass die Vergleichbarkeit der Anlagekostengewährleistet
ist. Zumindest sollte in der KLV gewährleistet sein, dass diese Aufwendungen
separat ausgewiesen werden.
„Als Investitionen im Sinne von Artikel 49 Absatz 7 des Gesetzes gelten Mobi-
lien, Immobilien und sonstige Anlagen, die zur Erfüllung des Leistungsauftrages nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes notwendig sind und einen
Anschaffungswert von mehr als 10 000 Franken haben. Dazu gehören neben
den Kaufgeschäften sämtliche Miet- und Abzahlungsgeschäfte, welche als An-
lagenutzungskosten separat ausgewiesen werden. „
Il y a lieu de préciser si la limite d'activation des investissements fixée à Fr. FR 10'000 se rapporte à un objet en particulier (coût unitaire) ou à un groupe d'ob-
jet (coût de la dépense globale). En effet, l'achat groupe de plusieurs objets
identiques pourrait ainsi fausser la notion d'investissements (exemple : achat de 50 lampes au coût unitaire de Fr. 500.-- = Fr. 25000.--).
Le canton de Genève est favorable à la suppression de la notion de semi- GE hospitalisation ainsi qu'à la fixation de la valeur d'achat à CHF 10000.- pour les
investissements.
Die geplante Erhöhung von CHF 3'000 auf CHF 10'000 widerspricht mehreren LU Grundsätzen, so z.B. der Stetigkeit und im erweiterten Sinne auch des Brutto-
prinzips. Je höher die Aktivierungsgrenze, desto höher sind auch die jährlichen
Schwankungen in der Kostenrechnung. Aktivierte Objekte belasten die Kostenrechnung über die gesamte Lebensdauer mit einem gleich bleibenden Ab-
schreibungsbetrag. Anlagen, die direkt über die Erfolgsrechnung abgebucht
werden, belasten die Erfolgsrechnung nur einmal. Je höher die Grenze, desto
schwieriger werden auch Betriebsvergleiche. Würde die Grenze von CHF 3'000