Rapport (allemand et français)

Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages

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tung der Spitäler betrifft und dies für die Tariffestlegung nötig ist. Andererseits

sind die für Betriebsvergleiche nötigen Unterlagen zu liefern, wenn solche von

den Kantonsregierungen oder wenn nötig vom Bundesrat angeordnet werden,

aber auch hier nur im Rahmen von Tarifstreitigkeiten. Kein Einsichtsrecht nach

dieser Bestimmung besteht für andere Zwecke und für Bundesbehörden. Art. 15 ist deshalb wesentlich restriktiver zu formulieren.

Ist das terminlich überhaupt möglich (1.Mai)? Kantonsspital

Aarau Eine Einsichtnahme in die Unterlagen eines Leistungserbringers durch Bundes- SRK stellen oder Tarifpartner muss kategorisch abgelehnt werden. Es kann nicht

sein, dass Dritte in die Finanzunterlagen eines Betriebes (insbesondere eines

Privatunternehmens) Einsicht nehmen können.

Antrag

Die Betriebe gemäss Art. 3 sind verpflichtet, die Bestimmungen einzuhalten. Die zuständigen Bundesstellen können einen Bericht der Kontrollstelle der Betriebe verlangen, der Auskunft über die diesen Bestimmungen entsprechende Rech-

nungslegung bestätigt.

Übergangsbestimmung Disposition transitoire

Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Übergangsbestimmung erfüllt den BE Auftrag des Gesetzgebers gemäss Übergangsbestimmung Absatz 2

Buchstabe b des revidierten KVG nicht. Sie enthält keinen regulatori-

schen Mehrwert, und das vom Bundesrat vorgeschlagene Abstellen auf die aktuelle Bewertung zum jeweiligen Zeitwert ist zudem falsch. Der

Regierungsrat beantragt, diese Bestimmung durch den nachfolgenden Vorschlag zur Norminvestitionskostenrechnung zu ersetzten, wobei

während der Einführung Leitplanken für die zu berücksichtigenden In-

vestitionskosten über die Ermittlung der Norminvestitionskosten aufzustellen sind:

„1 Das Departement des Innern (Departement) ermittelt anhand von

Referenzbetrieben die Norminvestitionskosten, welche als Richtwerte

den Tarifverhandlungen unterlegt werden. Es bezieht dazu die Kanto-

ne, die Leistungserbringer und die Versicherer ein.

2 Für akut-somatische Spitäler, akut-somatische Universitätsspitäler,

Geriatrie-Spitäler, psychiatrische Kliniken und Rehabilitationskliniken

werden die Norminvestitionskosten je gesondert berechnet. Die Norminvestitionskosten werden als Zuschlagsatz auf den Betriebskosten ohne Anlagenutzungskosten für stationäre Leistungen nach dem Gesetz

berechnet.

3 Die Kalkulation der Norminvestitionskosten kann einen Innovationszuschlag oder -abschlag enthalten.

4 Liegen die Resultate der Norminvestitionskostenrechnung nicht rechtzeitig vor, legt der Bundesrat spätestens Ende 2010 die befristet an-

wendbaren Zuschlagsätze fest.

5 Als Referenzspitäler kommen Spitäler in Frage, welche gemäss Art.

39 Abs. 1 Buchstabe e auf der Spitalliste aufgeführt sind. Die Kantone,

die Spitäler und die Versicherer werden bei der Auswahl der Referenzspitäler angehört.

6 Weisen die Anlagebuchhaltungen nach 4 Jahren nach erstmaliger

Anwendung der Finanzierungsregelung nach Art. 49a KVG weiterhin

grosse Unterschiede auf, wird die Kalkulation der Norminvestitionskosten regelmässig mindestens alle 4 Jahre wiederholt. Das Departement