Rapport (allemand et français)

Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages

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tion verweisen. Es darf nicht sein, dass immer wieder zur Klärung von Streitigkeiten der Gerichtsweg zu suchen ist. Vielleicht wäre es sinn-

voll, eine Instanz (Schlichtungsstelle/ Interpretationsstelle) festzulegen,

die im Falle von Verrechnungsstreitigkeiten im Zusammenhang mit

den Kantonen (Kanton legt nachträgliche Kostengutsprache ab) fest-

legt, was als Notfall zu gelten hat und wer bestrittene Fallkosten zu

begleichen hat.

Könnte unter klar definierten Umständen nicht die Anmeldung an den Inselspital Wohnkanton im Notfall-Fall entfallen? Dies wäre dann sinnvoll und zu begrüssen, wenn die Notfall-Definition in der klar umschrieben wäre.

Es ist anzunehmen, dass die Versicherer die ungedeckte Differenz zur Referenztaxe beim ausserkantonalen, nicht indizierten Patienten auch als Versicherungsmöglichkeit anbieten werden. Was hat dies für Auswirkungen auf die Verrechnung? Könnten hier eventuell auch Leitplanken in der KVV sinnvoll oder gar nötig sein? – In der heutigen Zeit der hohen Mobilität ist es sicher nicht sinnvoll, wenn Spitäler Depotssum-

men einkassieren müssen um im Fall einer Ablehnung des Kantons

keine finanziellen Einbussen zu erleiden. (Depot = Wegezollstufe im

Mittelalter).

KVV Vereinbaren Kanton und Versicherer gemäss Art. 49a, Abs. 3 KVG, Inselspital neuer dass der Kanton seinen Anteil dem Versicherer leistet, so haben alle

Artikel Versicherer dieser Vereinbarung beizutreten.

Aus Praxissicht: Es kann nicht sein, dass jeder Leistungserbringer für

Kantone, die ihren Anteil direkt an die Versicherer zahlen, in Erfahrung bringen müssen, ob der entsprechende Versicherer dem Abkommen

beigetreten ist oder nicht. Hier muss eine einheitliche Regelung innerhalb des Kantons oder zumindest eine Meldepflicht des Kantons fest-

geschrieben werden.

Abschliessend stellt der Inselspital fest, dass die bereits heute gelten- Inselspital de Regelung nach Art. 41, Absatz 1 und 2 KVG nicht praktiziert wird.

Wie kann verhindert werden, dass der Inselspital in Zukunft für ambulante, nicht indizierte ausserkantonale Patienten einen Taxpunktwert

anwenden muss, der „am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung gilt“.

In Bern bleiben z.B. Tessiner Bundesangestellte weiterhin im Tessin

wohnhaft, damit der Bund die sog. Quotentessiner ausweisen kann.

Präzisierungen und Lösungen im Bereich Aus- und Weiterbildung so- Kantonsspital wie im Bereich der ausserkantonalen Hospitalisationen sind auf ge- Aarau samtschweizerischer Ebene vorzuschlagen und durchzusetzen.

Die Umsetzungsverordnungen widersprechen der K3 Haltung bezüg- K3 lich der künftigen Gestaltung der Spitalplanung und -finanzierung. Im

Einklang mit der KVG-Revision, welche mehr Wettbewerb in der Ge-

sundheitsversorgung bringt, geht K3 von folgenden Grundsätzen aus:

− Einführung der echten Subjektfinanzierung

− Vorschriften der öffentlichen Hand für die Leistungserbringer, was

sie tun oder wie sie es tun müssen, beschränken sich auf ein Mini-

mum

− Die öffentliche Hand stellt Marktregeln auf, wie zum Beispiel Auf-

nahmepflicht, Verhinderung von Risikoselektion und von künstlichen Markteintrittsbarrieren

− Staatliche Eingriffe sind nur dann nötig, wenn Versorgungslücken

drohen.

Die K3 Positionen decken sich weitgehend mit den von H+ Die Spitäler der Schweiz vorgebrachten Argumenten. Die postulierten Planungskriterien mit … vorgesehenen Mengensteuerung verhindern den vorge-

stellten Wettbewerb. K3 ist enttäuscht über die Vorlage, welche eine

Regulierung postuliert, die weit über die bisherige kantonale Planung